Stjórnlagadómstóll sambandsins
Stjórnlagadómstóll sambandsins - BVerfG - | |
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Ríkisstig | Samband |
stöðu | Stjórnarskrárstofnun |
stofnun | 28. september 1951 [1] |
aðalskrifstofa | Karlsruhe , Baden-Wuerttemberg |
Stóll | Stephan Harbarth ( forseti ) Doris König ( varaforseti ) |
Fjöldi starfsmanna | um 260 |
Fjárhagsáætlun | 37,17 milljónir evra (2021) [2] |
Vefsíða | bundesverfassungsgericht.de |
Stjórnlagadómstóllinn (FCC) í Sambandslýðveldinu Þýskalandi sem stjórnskipulegur dómstóll sambandsins, bæði æðsta sjálfstæða stjórnskipunarstofnun dómskerfisins , jafnt með hinum efstu sambandsríkjunum og Hæstiréttur á sambandsstigi . Það hefur því tvöfalt hlutverk. [3] Í þessu tilviki, Federal stjórnarskrá dómstólsins er ábyrgur fyrir stjórn stjórnarskrá einkum pólitísku lífi, sem í ljósi Basic Law túlkar þetta með sérstöku tilliti einstakra grundvallarréttindi borgara. Að þessu leyti fékk dómstóllinn, í hlutverki sínu sem vörður þýsku stjórnarskrárinnar , grundvallarheimild til að stjórna stjórnarskránni í ljósi félagslegra breytinga.
Á hinn bóginn er dómstóllinn æðsta réttarvaldið . Í þessu hlutverki hefur það sérstaka stöðu samanborið við alla aðra dómstóla, vegna þess að það hefur heimild til að hnekkja dómsúrskurði þeirra. Ákvarðanir sem gerðar eru af stjórnlagadómstól sambandsins eru lagalega bindandi og verða sterkari með tilliti til sambands- og ríkislöggjafar. Þrátt fyrir að stjórnlagadómstóllinn hafi stjórn á ákvörðunum annarra dómstóla er hann ekki hluti af áfrýjuninni . Það hefur ekki faglegt eftirlit, heldur athugar það hvort ákvarðanir sem sérhæfðir dómstólar taka eru í samræmi við grunnlögin. Ef niðurstaðan er sú að brotið hafi verið gegn stjórnarskrá, fellir það úr gildi - einnig, ef við á, ákvarðanir neðri dómstóla - og vísar málinu aftur til sérhæfðra dómstóla til frekari endurskoðunar ( kafli 95 (2 ) BVerfGG ).
Æðsti dómstóllinn í Þýskalandi er stjórnlagadómstóllinn, vegna þess að hann getur fellt úr gildi gjörðir á öllum stjórnsýslustigum eða ákveðið að bregðast við ef vanefndir verða . Úrskurðir dómstólsins geta hvorki mótmælt stjórnvöldum né öðrum. Samkvæmt § 31 BVerfGG eru ákvarðanatökuformúlur tiltekinna dóma sambands stjórnlagadómstólsins tilkynntar í sambandsréttarblaðinu .
Dómstóllinn hefur aðsetur í Karlsruhe . Sem stjórnskipulegt líffæri er það umkringt friðuðu hverfi . Það er verndað af sambandslögreglunni .


saga
forsaga
Stjórnskipuleg lögsaga í Þýskalandi er ekki dæmi frá tímanum eftir seinni heimsstyrjöldina . Stofnanir eins og Reich Chamber of Commerce frá 1495 og Reichshofrat frá 1518 töluðu þegar lög milli ríkisstofnana.
Stjórnskipuleg lögsaga nútímastílsins á uppruna sinn í ákvörðun Hæstaréttar Bandaríkjanna 24. febrúar 1803, sem var grundvöllur hinnar frægu málflutnings Marbury gegn Madison . Í fyrsta skipti var lögum lýst andstætt stjórnarskrá. Samkvæmt þessari fyrirmynd ætti að vera hægt að halda áfram samkvæmt § 126 í Paulskirche stjórnarskránni frá 1849, en samkvæmt því hefði Reichsgericht verið gædd víðtækum ríkis- og stjórnskipulegum dómsvaldi, [4] ef viðmiðunin hefði öðlast gildi . [5] Árið 1850 var dómstóllinn í Bæjaralandi í Þýskalandi fyrsti sérstaki dómstóllinn fyrir stjórnarskrármál . Stjórnarskrá þýska keisaraveldisins 1871 gerði hins vegar ekki ráð fyrir stjórnlagadómstól. Árið 1919, Weimar stjórnarskráin innleiddi dómstól ríkisins fyrir þýska ríkið, stjórnlagadómstól með takmarkað vald, vegna þess að lögsaga hans var takmörkuð við ferli milli ríkisins og ríkjanna.
Upp úr 1924 var mikil og umdeild umræða meðal vísindamanna eftir að dómarar í Reichsgericht höfðu íhugað hvort ganga ætti úr skugga um samræmingu stjórnarskrárinnar við framtíðarlög. Meirihlutinn greiddi atkvæði á móti, einkum Carl Schmitt skaraði fram úr árið 1929 með ritgerð sinni The Guardian of the Constitution . Þar hélt hann því fram að dómarar hefðu enga hæfni til að gera þetta, þar sem þeir væru ábyrgir fyrir beitingu laganna, en ekki fyrir endurskoðun laganna; heldur féll þessi hæfni til forseta ríkisins . Með Hitlers útnefndar Reich kanslari hins vegar stjórnskipuleg aðferð af eyðingu hófst, sem á árunum 1948-1949 og þar á eftir stríðið , innan ramma stjórnarskrárinnar samningsins um Alþingis ráðsins í Herrenchiemsee, leiddi til innsýn sem er raunhæfur stjórnlagadómstóll væri þörf í framtíðinni. [5]
Stjórnarskrárstofnunin
Með stjórnlagadómstóli sambandsins (BVerfG) [6] frá 1949 gerði grunnlög fyrir Sambandslýðveldið Þýskaland (GG) ráð fyrir sui generis lagalegum innviðum. Tveimur árum eftir að grunnlögin tóku gildi hóf dómstóllinn störf árið 1951, en þá voru tveir öldungadeildarþingmenn, hvor með tólf dómara, hvor um sig voru kosnir af sambandsþinginu og sambandsríkinu . Næstu tólf árin fækkaði dómurum í nefndunum tveimur, 1956 í tíu, 1963 í átta. Forsaga þessa var hörð barátta milli flokkanna um pólitískan meirihluta, þar sem CDU Adenauer vann að lokum yfirhöndina. [5]
Fyrstu ákvarðanirnar voru teknar 9. september 1951. Dómstóllinn var ekki formlega opnaður fyrr en 28. september 1951 af þáverandi kanslara, Konrad Adenauer; [7] þessi dagsetning fór niður í annálum dómsins sem „opnunardagurinn“. Strax árið 1952 upplifði dómstóllinn sína fyrstu kreppu í stjórnarskrárdeilunni um enduruppbyggingu , þegar hann varð fyrir ofbeldisfullum mótmælum, sérstaklega frá þáverandi dómsmálaráðherra Thomas Dehler, stöðvaði ákvörðunina fram að kosningunum í Þjóðfundinum 1953 og að lokum eftir hreinan kosningasigur Adenauer. og vegna stjórnarskrárbreytingar hans í samræmi við 73. gr . 1 þarf GG ekki lengur að taka ákvörðun.
Frá 1951 til loka 1990 voru 76.623 stjórnarskrárkærur afgreiddar í 80.046 málsmeðferð, þar af voru 2.25 prósent farsælar. [8] Árið 2005 tvöfaldaðist fjöldi stjórnarskrárbundinna kvartana í 151.424. Í lok árs 2017 fjölgaði stjórnarskrármálum enn frekar í 224,221; af þeim náðu aðeins 5.088 árangri, sem samsvarar aðeins 2,3 prósentum aðgerða. [9]
Stofnun, verkefni og skipan stjórnlagadómstólsins er stjórnað í 92. til 94. gr. Grunnlaga. Nánari reglur um skipulag, vald og málsmeðferðarlög má finna í lögum um sambandsstjórnlagadómstólinn (BVerfGG). Ólíkt öðrum stjórnskipulegum stofnunum sambandsins varð dómstóllinn að vera skipaður af þessum lögum. Þar sem aðsetur þess fyrrnefnda var Baden íbúðarborgin Karlsruhe valin, sem óskaði bóta fyrir tap á höfuðborgarstarfi sínu eftir seinni heimsstyrjöldina og síðan 1950 því verið aðsetur sambandsdómsins . [10]
Þjónustuhús

Stjórnlagadómstóllinn hafði sitt fyrsta embættissæti frá 1951 til 1969 í Prinz-Max-Palais , [11] sögufrægri borgarvillu í vesturhluta Karlsruhe . Þegar dómstóllinn hótaði að flytja til München árið 1960 vegna vaxandi þörf fyrir pláss og löngun dómstólsins til fulltrúa, gerðu borgin Karlsruhe og Baden-Württemberg fylki að svæði dómhússins, sem hafði brunnið á meðan stríðið, í boði fyrir nýja byggingu. [12] Það er staðsett í vesturhluta hallarinnar milli hallarinnar , Listasafns ríkisins , Palace -torgsins og grasagarðsins , í næsta nágrenni við miðju barok -borgarskipulagsins sem stefnir í átt að höllinni í viftuform. Arkitektinn Paul Baumgarten hafði áður unnið samkeppnina um nýtt leikhúshús með nútímalegri hönnun og hefur nú fengið samninginn um að reisa réttarsalinn á sama stað. [13] [14]
Samkvæmt áætlunum Baumgarten var byggt upp flókið fimm mannvirki sem líkjast skálum með flötum þökum og ferkantaðri gólfplani á árunum 1965 til 1969. Þeim er raðað yfir 170 metra heildarlengd meðfram gljáðum tengigangi og eru felldar inn án girðingar í garðinum sem var endurhannaður fyrir sambands garðyrkjusýningu 1967 . Fundarherbergisbyggingin er sú hæsta og snýr næst Schlossplatz. Í norðri er Richterbau, byggt í hring í kringum opinn innri garð, og stjórnsýsluhúsnæði tengt. Bókasafnið er staðsett á bak við ráðstefnusalinn og spilavítið er í átt að listasafninu. The stál ramma byggingar hafa örlátur gler vígstöðvum ramma í Oregon tré þætti eru lokuð yfirborð klætt með gráum kastað ál spjöldum. Arkitektúrnum er ætlað að tákna grundvallarlýðræðisskipulagið með edrú formi og gagnsæi og aðgreinir sig þannig greinilega frá minnismerkjum hallum 19. og byrjun 20. aldar. [15] Byggingarlíkanið var þýski skálinn á heimsýningunni 1958 eftir Sep Ruf og Egon Eiermann . [13] Framveggurinn í stóra ráðstefnusalnum einkennist af ósamhverfum festum örnhjálp , sem var stofnaður árið 1969 af Hans Kindermann , þáverandi rektor Listaháskólans í Karlsruhe . [16]
Aukið vinnuálag vegna sameiningar Þjóðverja og mikillar fjarlægðar til nýju sambandshöfuðborgarinnar Berlín leiddi til nýrrar íhugunar varðandi stækkun eða flutning dómstólsins. Pólitísk krafa um flutning til nýju sambandsríkjanna í Leipzig var ekki ríkjandi. Stækkunar- og endurbótaáætlanir voru umdeildar, þar sem bæði dómshúsið og grannagarðurinn við hliðina eru skráðir. [17] [18] Vegna plássleysis var vestræna framlenging kastalans notuð sem skrásetning og árið 1992 var hún tengd dómstólnum um neðanjarðar gang. Árið 1995 var spilavítinu, sem hafði verið aðgengilegt almenningi fram að þeim tímapunkti, breytt í starfsmannaherbergi og bókasafnið fékk viðbótar neðanjarðar geymslur. [13] [19] Árið 2000 greiddu stjórnarskrárdómararnir atkvæði með meirihluta um að vera áfram á stað Karlsruhe. [20] Árið 2007, á suðvesturjaðri byggingarfléttunnar, lauk þéttri viðbyggingu samkvæmt áætlunum arkitektsins Michael Schrölkamp , sem reisti yfir hluta grasagarðsins. [21] Frá júlí 2011 til september 2014 fór fram ítarleg endurnýjun en varðveitti útlit og tæknilega nútímavæðingu byggingarhópsins á skrifstofunni í kastalahverfinu. Kostnaðurinn var 55 milljónir evra. [22] Öldungadeildarþingmennirnir tveir, akademískir starfsmenn og starfandi starfsmenn dómstólsins (samanlagt u.þ.b. 120 starfsmenn) fluttu til þriggja fyrrverandi höfuðstöðva yfirstjórnar 1. flughersdeildar Bundeswehr á þessu tímabili. Stuttgart arkitektar Lederer + Ragnarsdóttir + Oei og Baden-Baden State Building Authority hannaði tímabundið skrifstofu í almenna Kammhuber Barracks heitir eftir Karlsruhe hverfi Waldstadt . [23] Flestir starfsmenn stjórnsýslunnar voru áfram í höfuðstöðvunum. [24] [25]
dómari
Almennt
Litið er á dómara sambands stjórnlagadómstóls sem þekkta persónuleika, einnig vegna þess að þetta er talið félagslegt og siðferðilegt ástand; þau einkennast af sérstakri þekkingu og reynslu í almannarétti . [26] Opinber tilnefning dómara sem eru ekki forseti eða varaformaður er „dómari við stjórnlagadómstólinn“ (BVR í stuttu máli) eða „dómari við stjórnlagadómstólinn“ (BVR'in), en dómarar (skipaðir fyrir líf) við neðri dómstóla Tilnefning „Dómari á ... [z. B. Héraðsdómur, vinnumáladómstóll, héraðsdómur, fjármáladómstóll, svæðisbundinn félagsdómstóll, stjórnsýsludómstóll, alríkisdómstóll, sambands einkaleyfadómstóll] “.
Samkvæmt kafla 4 (3) BVerfGG eru 68 ára aldurstakmark fyrir dómara. Í lok mánaðarins þar sem dómari verður 68 ára, lýkur embættistíma hans þó hann haldi áfram embætti þar til eftirmaður er tilnefndur. Samkvæmt § 105 BVerfGG getur þingið veitt sambandsforseta heimild til að láta dómara hætta störfum ef um varanlega óvinnufærni er að ræða.
Skipunartími dómara er tólf ár; endurkjör er óheimilt. Þessari reglugerð, sem tók gildi 1970, er ætlað að efla persónulegt sjálfstæði þeirra. [27]
Forseti og varaforseti sambands stjórnlagadómstólsins eru til skiptis skipaðir af sambandsþinginu og sambandsríkinu í samræmi við 9. grein laga um stjórnskipunardómstólinn og af forseta sambandsins í samræmi við 10. grein sambandslaga um stjórnlagadómstól. Venjulega eru þetta formenn öldungadeildarinnar; það er líka venja að tilnefna varaforsetann sem arftaka hans eftir að forseti hefur yfirgefið embættið.
Forsetinn er yfirmaður embættismanna dómstólsins. Sem stjórnskipuleg stofnun er dómstóllinn ekki undir neinu opinberu eftirliti .
Val á dómurum
Lagalegur grundvöllur kosninganna er 94. gr. Grunnlaganna, þar sem kosið er af Samfylkingunni og Samfylkingunni, svo og §§ 2-11 BVerfGG, sem innihalda ítarleg ákvæði.
hæfi
Samkvæmt § 3 BVerfGG er hægt að kjósa hvern sem er að minnsta kosti 40 ára og er hæfur til að gegna dómstóla samkvæmt þýsku dómstólalögunum (2. ríkisréttarpróf eða prófessor í lögfræði við þýskan háskóla - þetta jafngildir hæfi af hæfum lögfræðingi samkvæmt lögum DDR á þeim tíma). Hann verður að vera kjörgengur í þýska sambandsþingið og má ekki tilheyra sambandsþinginu, sambandsríkinu, sambandsstjórninni eða samsvarandi stofnunum ríkis. Hann getur verið meðlimur í fyrrnefndum aðilum þegar kosið er til stjórnlagadómara í sambandsríkinu, en mun yfirgefa fyrrnefndar stofnanir við skipun í stjórnlagadómara sambandsins. Endurkjör er undanskilið í samræmi við kafla 4 (2) BVerfGG. Fyrir kosningar þarf frambjóðandinn að gefa skriflega til kynna að hann sé tilbúinn til að bjóða sig fram.
Dómsmálaráðuneytinu er falið að halda lista yfir sambandsdómara sem hafa nauðsynlega hæfni. Einnig verður að geyma lista yfir frambjóðendur sem sambandsstjórn, ríkisstjórn eða þinghópur sambandsþingsins hefur boðið til kosninga og hafa tilskilin hæfi. Listana skal senda forsetum sambandsþingsins og sambandsríkisins viku fyrir kosningar ( kafli 8 BVerfGG).
Kröfur og frestir
Í 2. mgr. 3. gr. BVerfGG er kveðið á um að í hverju öldungadeild skuli vera þrír dómarar sem hafa starfað við einn æðsta sambandsdómstól í að minnsta kosti þrjú ár. Hinir fimm dómararnir þurfa ekki að uppfylla þessa kröfu. Sambandsþingið og Samfylkingin kjósa hvor um sig helming dómara, þ.e. fjóra dómara, til öldungadeildarinnar, þannig að tilnefning dómara með fyrrgreindri viðmiðun skiptist í samræmi við kerfið 1: 2 og 3: 2 ( kafla 5 (1) BVerfGG) . Stjórnarskrárstofnunin sem kaus fráfarandi embættismann ber einnig ábyrgð á því að velja eftirmann hans.
Í samræmi við kafla 5 (2) og (3) BVerfGG verður að fylgjast með eftirfarandi tímamörkum fyrir kosningarnar:
- Kosning arftaka fyrir fráfarandi dómara fer fram í fyrsta lagi þremur mánuðum fyrir lok kjörtímabilsins.
- Ef embættið er laust (t.d. vegna tafarlausrar afsagnar, vanhæfni eða dauða), fer kosning fram í síðasta lagi eftir einn mánuð.
Ákvæðið um að ef sambandsdagurinn verður rofinn, fer kosningin fram eigi síðar en mánuði eftir að nýi sambandsdagurinn hefur fundað, gildir ekki lengur. Jafnvel með snemmbúnum kosningum lýkur löggjafartímabilinu ekki fyrr en nýi sambandsdagurinn kemur saman. Engin upplausn verður í skilningi kafla 5 (2) BVerfGG.
Ef engar kosningar hafa farið fram tveimur mánuðum eftir að kjörtímabili lýkur, verður forseti sambandsríkisins eða elsti fulltrúi í kjörstjórn þýska sambandsþingsins, eftir lögsögu þeirra, að óska eftir fundi stjórnlagadómstóls sambandsins að leggja fram tillögur strax. Þingið þarf að leggja fram þrjár tillögur um stöðu sem þarf að fylla út; ef það eru fleiri en ein staða eru tvöfalt fleiri tillögur í boði (þ.e. fjórar tillögur um tvær opnar stöður, sex fyrir þrjár osfrv., § 7a BVerfGG).
Kosning í sambandsráðinu
Í sambandsráði hafa dómararnir verið kosnir af þinginu síðan dómstóllinn var myndaður. Grundvöllurinn fyrir þessu er venjulega umsókn sem forsætisráðherra hefur lagt fram. Til að samþykkja tillöguna og velja þannig fyrirhugaðan mann verður sá síðarnefndi að hafa 2/3 hluta atkvæða sambandsráðsins, þ.e. 46 af 69 atkvæðum ( § 7 BVerfGG).
Þó að tillöguréttur í sambandsríkinu og sambandsþinginu væri að mestu nýttur til skiptis af CDU / CSU og SPD til 2016, var samið um nafngiftaröð árið 2016 sem innihélt Græningja: Samband - SPD - Samband - SPD - Græningja. Ástæðan fyrir þessu var hindrun minnihluta grænna í sambandsráðinu, vegna þess að ekki var hægt að kjósa í sambandsráðið án samþykkis grænna. [28]
Kosning í Þjóðþinginu
Frá því að kosningaferli var endurskoðað með löggjafarályktun frá 24. júní 2015 til 30. júní 2015 ( Federal Law Gazette I bls. 973 ) hefur kosning dómara farið fram á fundi þýska sambandsþingsins með falin atkvæðakort. án umræðu. Til að verða kjörinn þarf frambjóðandinn að hafa 2/3 hluta atkvæða greiddra atkvæða, en þetta verður að minnsta kosti að vera meirihluti lögbundinna meðlima sambandsþingsins. Til að undirbúa kosningarnar setur sambandsþingið upp tólf manna kjörstjórn [29] sem elsti þingmaðurinn kallar saman og stýrir. Meðlimir þessarar nefndar eru kjörnir í samræmi við verklag hámarksfjölda d'Hondt'schen á grundvelli tilnefningalista. Nefndin ráðleggur trúnaði - meðlimir eru bundnir þagnarskyldu - og ákveður með að minnsta kosti átta af tólf atkvæðum að leggja kosningatillögu fyrir Samfylkinguna. Þessari málsmeðferð er ætlað að tryggja að aðeins frambjóðendur með nægjanlegan stuðning séu bornir fram á þinginu til kosninga ( kafli 6 BVerfGG).
Áður en kosningaferlið var endurskoðað bar kjörstjórnin beinan ábyrgð á bindandi kosningum, þannig að kosningin var ekki framkvæmd af þinginu. Stjórnlagadómstóllinn hefur lýst því yfir að þessi málsmeðferð samrýmist grunnlögunum en helsta gagnrýnin var skortur á gagnsæi í ferlinu. [30] [31]
Skipun og blót
Skipunin fer fram samkvæmt § 10 BVerfGG af sambandsforseta . Við skipun sækir kjörinn eftirfarandi eið sem kveðið er á um í § 11 BVerfGG: „Ég sver það sem réttlátur dómari [skv. sanngjarn dómari] mun alltaf styðja grundvallarlög sambandsríkisins Þýskalands dyggilega og sinna samviskusamlega dómstörfum mínum gagnvart öllum. Svo hjálpaðu mér Guð. “Hægt er að skipta um trúarlega staðfestingu eða sleppa henni með annarri, löglega leyfðri staðfestingu.
Öldungadeild
Ábyrgð öldungadeildarþingmanna tveggja er í grundvallaratriðum mælt fyrir um í § 14 BVerfGG. Samkvæmt þessu, (einfaldlega sagt), er fyrsta öldungadeildin ábyrg fyrir því að athuga viðmið, sem snúast í meginatriðum um samrýmingu reglugerðar við grundvallarréttindi, og fyrir stjórnarskrárbundnum kvörtunum. Sérstaklega er önnur öldungadeildin ábyrg fyrir deilum um lögsögu milli sambandsstjórnarinnar og sambandsríkjanna sem og milli stjórnarskrárstofnana. Fyrsta öldungadeildin ætti því fyrst og fremst að vera „öldungadeild þingsins“, önnur öldungadeildin er „ríkisdómstóll“.
Það var ekki fyrirsjáanlegt af löggjafanum að töluvert fleiri málsmeðferð myndi myndast á því svæði sem er falið fyrsta öldungadeildinni en á svæði seinni öldungadeildarinnar. Strax árið 1956, til að bregðast við þessu, flutti breyting á BVerfGG einstökum hæfnisviðum til annarrar öldungadeildarinnar, sem hún hafði upphaflega falið fyrstu öldungadeildinni. Að auki var nýrri fjórðu málsgrein bætt við § 14, en samkvæmt henni getur stjórnlagadómstóllinn sjálfur í framtíðinni endurskilgreint hæfni öldungadeildar þingsins með þingsályktun. Það hefur notað þetta ítrekað síðan. Síðan þá hefur ekki lengur verið hægt að ákveða hvort tiltekið mál, sem er til meðferðar, verður afgreitt af fyrstu eða annarri öldungadeild samkvæmt orðalagi BVerfGG. Þess í stað verður að hafa samráð við núverandi þingsályktunartillögu, sem birt er í sambandslagatíðindum og gildir frá upphafi almanaksársins eftir dagsetningu ályktunarinnar. [32]
Öldungadeildirnar bera nú bæði ábyrgð á tilteknum stjórnarskrárkvörtunum (að undanskildum stjórnskipulegum kvörtunum frá sveitarfélögum og þeim sem varða atkvæðisrétt ) sem og dómsmeðferð þar sem einkum er fullyrt um brot á grundvallarréttindum . Önnur málsmeðferð er eingöngu ákveðin af seinni öldungadeildinni. [33] Það er ekki lengur skýr greinarmunur á „grundvallarréttindum“ og „öldungadeild stjórnarskrárlaga“. [32]
Ef ein öldungadeildin ætlar að taka ákvörðun sem víkur frá lögfræðiáliti hinnar öldungadeildarinnar, þá ákveður þingfundur sambands stjórnlagadómstólsins.
Fyrsta öldungadeildin
Eftirnafn | Upphaf kjörtímabilsins | Kjörtímabilið rennur út | tilnefnd af | valið af | arftaki |
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Stephan Harbarth (* 1971) (Forseti síðan í júní 2020) | 30. nóvember 2018 [34] [35] | 29. nóvember 2030 | CDU / CSU | Bundestag | Ferdinand Kirchhof |
Andreas Paulus (* 1968) | 16. mars 2010 | 15. mars 2022 | FDP | Bundestag | Hans-Jürgen pappír |
Susanne Baer (* 1964) | 2. febrúar 2011 | 1. febrúar 2023 | Grænt | Bundestag | Brun-Otto Bryde |
Gabriele Britz (* 1968) | 2. febrúar 2011 | 1. febrúar 2023 | SPD | Sambandsráð | Christine Hohmann-Dennhardt |
Yvonne Ott (* 1963) | 8. nóvember 2016 | 7. nóvember 2028 | SPD | Sambandsráð | Reinhard Gaier |
Josef Christ (* 1956) | 1. desember 2017 | 30. nóvember 2024 | CDU / CSU | Bundestag | Wilhelm Schluckebier |
Henning Radtke (* 1962) | 16. júlí 2018 | 31. maí 2030 | CDU / CSU | Sambandsráð | Michael Eichberger |
Ines Härtel (* 1972) | 10. júlí 2020 | 9. júlí 2032 | SPD | Sambandsráð | Johannes Masing |
hólf | 1. dómari | 2. dómari | 3. dómari |
---|---|---|---|
1. hólf | Harbarth | Britz | Radtke |
2. hólf | Páll | Kristinn | Hörku |
3. hólf | Björn | Ott | Radtke |
Önnur öldungadeild
Eftirnafn | Upphaf kjörtímabilsins | Kjörtímabilið rennur út | tilnefnd af | valið af | arftaki |
---|---|---|---|---|---|
Doris König (* 1957) (Varaforseti) | 2. júní 2014 [37] | 30. júní 2025 | SPD | Bundestag | Gertrude Lübbe-Wolff |
Peter M. Huber (* 1959) | 16. nóvember 2010 | 15. nóvember 2022 | CDU / CSU | Bundestag | Siegfried Broß |
Monika Hermanns (* 1959) | 16. nóvember 2010 | 15. nóvember 2022 | SPD | Bundestag | Lærðu Osterloh |
Sibylle Kessal-Wulf (* 1958) [38] | 19. desember 2011 | 18. desember 2023 | CDU / CSU | Sambandsráð | Rudolf Mellinghoff |
Peter Müller (* 1955) | 19. desember 2011 | 30. september 2023 | CDU / CSU | Sambandsráð | Udo Di Fabio |
Ulrich Maidowski (* 1958) | 15. júlí 2014 [39] | 14. júlí 2026 | SPD | Bundestag | Michael Gerhardt |
Christine Langenfeld (* 1962) | 20. júlí 2016 | 19. júlí 2028 | CDU / CSU | Sambandsráð | Herbert Landau |
Astrid Wallrabenstein (* 1969) | 22 júní 2020 | 21. júní 2032 | Grænt | Sambandsráð | Andreas Vosskuhle |
hólf | 1. dómari | 2. dómari | 3. dómari |
---|---|---|---|
1. hólf | konungur | Müller | Maidowski |
2. hólf | Huber | Kessal-Wulf | Wallrabenstein |
3. hólf | Hermanns | Maidowski | Langenfeld |
Forsetar og varaforsetar
Forsetinn og varaformaðurinn eru kosnir af Samfylkingunni og Samfylkingunni til skiptis með tveggja þriðju hluta meirihluta, þar sem varaformaðurinn verður alltaf að vera kosinn úr öldungadeildinni sem forsetinn tilheyrir ekki ( kafli 9 BVerfGG). [41] Forseti og varaforseti stýra öldungadeild þeirra.
Samkvæmt diplómatískri bókun er forseti stjórnlagadómstóls sambandsins í fimmta sæti ríkisins á eftir sambandsforseta , forseta sambandsdagsins , sambands kanslara og forseta sambandsríkisins .
Forseti stjórnlagadómstóls sambandsins
Nei. | Eftirnafn | Lífsdagsetningar | Upphaf kjörtímabilsins | Kjörtímabilið rennur út |
---|---|---|---|---|
1 | Hermann Höpker-Aschoff | 1883–1954 | 7. September 1951 | 15. Januar 1954 |
2 | Josef Wintrich | 1891–1958 | 23. März 1954 | 19. Oktober 1958 |
3 | Gebhard Müller | 1900–1990 | 8. Januar 1959 | 8. Dezember 1971 |
4 | Ernst Benda | 1925–2009 | 8. Dezember 1971 | 20. Dezember 1983 |
5 | Wolfgang Zeidler | 1924–1987 | 20. Dezember 1983 | 16. November 1987 |
6 | Roman Herzog | 1934–2017 | 16. November 1987 | 30. Juni 1994 [42] |
7 | Jutta Limbach | 1934–2016 | 14. September 1994 | 10. April 2002 |
8 | Hans-Jürgen Papier | * 1943 | 10. April 2002 | 16. März 2010 |
9 | Andreas Voßkuhle | * 1963 | 16. März 2010 | 22. Juni 2020 |
10 | Stephan Harbarth | * 1971 | 22. Juni 2020 |
Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts
Nr. | Name | Lebensdaten | Beginn der Amtszeit | Ende der Amtszeit |
---|---|---|---|---|
1 | Rudolf Katz | 1895–1961 | 7. September 1951 | 23. Juli 1961 |
2 | Friedrich Wilhelm Wagner | 1894–1971 | 19. Dezember 1961 | 18. Oktober 1967 |
3 | Walter Seuffert | 1907–1989 | 18. Oktober 1967 | 7. November 1975 |
4 | Wolfgang Zeidler | 1924–1987 | 7. November 1975 | 20. Dezember 1983 |
5 | Roman Herzog | 1934–2017 | 20. Dezember 1983 | 16. November 1987 |
6 | Ernst Gottfried Mahrenholz | 1929–2021 | 16. November 1987 | 24. März 1994 |
7 | Jutta Limbach | 1934–2016 | 24. März 1994 | 14. September 1994 |
8 | Johann Friedrich Henschel | 1931–2007 | 29. September 1994 | 13. Oktober 1995 |
9 | Otto Seidl | * 1931 | 13. Oktober 1995 | 27. Februar 1998 |
10 | Hans-Jürgen Papier | * 1943 | 27. Februar 1998 | 10. April 2002 |
11 | Winfried Hassemer | 1940–2014 | 10. April 2002 | 7. Mai 2008 |
12 | Andreas Voßkuhle | * 1963 | 7. Mai 2008 | 16. März 2010 |
13 | Ferdinand Kirchhof | * 1950 | 16. März 2010 | 30. November 2018 |
14 | Stephan Harbarth | * 1971 | 30. November 2018 | 22. Juni 2020 |
15 | Doris König | * 1957 | 22. Juni 2020 |
Frauenanteil des Bundesverfassungsgerichts
Nach dem Stand von Februar 2021 sind insgesamt neun Frauen mit den Richterinnen Susanne Baer , Gabriele Britz , Ines Härtel und Yvonne Ott im Ersten Senat sowie Monika Hermanns , Sibylle Kessal-Wulf , Doris König , Christine Langenfeld und Astrid Wallrabenstein im Zweiten Senat und damit zu einem Anteil von 56 Prozent der insgesamt 16 Verfassungsrichter vertreten. [43] Dies stellt den historisch höchsten Frauenanteil dieses Gerichts dar. Seit seiner Gründung 1951 wurden 20 Frauen zu Richterinnen des Bundesverfassungsgerichts berufen.
In seiner Entwicklung war der Frauenanteil am gesamten Bundesverfassungsgericht lange Zeit kaum verschieden von dem im Deutschen Bundestag seit 1949 , der die Hälfte der Bundesverfassungsrichter wählt. Bis Mitte der 1980er Jahre lag die Frauenbeteiligung in beiden Gremien unter 10 Prozent und stieg dann bis in die 90er Jahre zügig auf knapp ein Drittel ihrer jeweiligen Mitglieder an. Während sich der Frauenanteil unter den rund 600 Bundestagsabgeordneten bis heute auf diesem Niveau bewegt, fiel er im Bundesverfassungsgericht nach 2006 durch die ausbleibende Berufung weiblicher Nachfolger zweier Richterinnen zwischenzeitlich auf knapp 20 Prozent.
Einzeln betrachtet entwickelten sich Erster und Zweiter Senat, die in ihrer Arbeit getrennte Gremien sind, in ihrer Frauenbeteiligung sehr unterschiedlich. Während im Ersten Senat von der Gründung des Gerichts an eine Richterin vertreten war, arbeitete im Zweiten Senat bis zur Berufung von Karin Graßhof 1986 keine Frau. Seit dem Amtsantritt von Jutta Limbach 1994, die vom Bundestag wenig später zur Präsidentin des Gerichts gewählt wurde, [44] bis zum Dezember 2011 war der Zweite Senat durchgängig mit genau zwei Frauen besetzt.
Im Jahr 1994, in dem der Bundestag auch das Staatsziel der Hinwirkung auf die Gleichberechtigung von Männern und Frauen als Verfassungszusatz [45] festschrieb, wurde im Ersten Senat durch die Berufung zweier Verfassungsrichterinnen auf vorher mit Männern besetzte Stellen der Anteil der hier tätigen Frauen verdreifacht. Mit nunmehr drei Richterinnen (37,5 Prozent) war der Erste Senat bereits von 1994 bis 2004 lediglich eine Richterstelle entfernt von einer ausgeglichenen Zusammensetzung aus Männern und Frauen. Nach 2006 fiel hier der Frauenanteil auf die bereits von 1951 bis 1994 bestehende Beteiligung von lediglich einer Richterin zurück, was zu Kritik führte und dem Gremium aufgrund des Zahlenverhältnisses von einer Frau zu sieben Männern erneut den Namen „ Schneewittchen -Senat“ eintrug. [46] Von Februar 2011 an erhöhte sich mit der Berufung von Susanne Baer als Nachfolgerin von Brun-Otto Bryde und Gabriele Britz auf die seit der Gerichtsgründung weiblich besetzte Richterstelle der Frauenanteil auf nunmehr zwei Frauen im Ersten Senat. Im November 2016 trat Yvonne Ott die Nachfolge von Reinard Gaier im Ersten Senat an und brachte den dortigen Frauenanteil wieder auf das Niveau von 2004 (37,5 Prozent).
Im Dezember 2011 trat mit Sibylle Kessal-Wulf eine Frau die Nachfolge auf einer der beiden zur Neubesetzung anstehenden, bis dahin mit Männern besetzten Richterstellen an. Damit war der Zweite Senat erstmals mit drei Frauen besetzt (37,5 Prozent). Mit dem Amtsantritt von Christine Langenfeld im Juli 2016 besteht dieser Senat zum ersten Mal in seiner Geschichte zur Hälfte aus Frauen. Seit Astrid Wallrabenstein im Juni 2020 die Nachfolge von Andreas Voßkuhle angetreten hat, besteht der Senat aus fünf Frauen und drei Männern. Nach dem Stand von Februar 2021 sind die Frauen am BVerfG in der Mehrheit, am BVerfG amtieren neun Richterinnen und sieben Richter.
Siehe auch Listen: Frauenbeteiligung in den Senaten seit 1951 und Frauenanteil in der Justiz
Amtstracht
In der Öffentlichkeit sind die Richter nicht zuletzt durch die scharlachroten Roben mit weißem Jabot bekannt. Mit der Etablierung des Gerichts als eigenständigem Organ wollte man dies nach außen kundtun und die Richter erhielten eine an die traditionelle Richtertracht aus Satinstoff der Stadt Florenz aus dem 15. Jahrhundert angelehnte Amtstracht , welche von einem Karlsruher Kostümbildner [47] entworfen worden war. Die detailgetreuen Roben machen noch heute beim Anlegen die Hilfe eines Justizbeamten erforderlich und werden bei den mündlichen Verhandlungen getragen. In der Mitte der 1990er Jahre wurde eine hinsichtlich Stoffqualität und Verarbeitung modernisierte Version in Auftrag gegeben. Deren Ausführung besorgte das in Karlsruhe ansässige Schneider- und Modeatelier Zangl. [48]
Besoldung und Nebeneinkünfte
Die Richter werden nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften besoldet. Danach erhält der Präsident Bezüge in Höhe der Ministerbezüge, der Vizepräsident sieben Sechstel der Bezüge eines Staatssekretärs des Bundes und die übrigen Richter Bezüge in Höhe der Besoldung des Präsidenten eines obersten Gerichtshofs des Bundes.
Daraus folgt, dass der Präsident das 1,333-fache der Bezüge der Besoldungsgruppe B 11 , der Vizepräsident das 1,1667-fache der Bezüge der Besoldungsgruppe B 11 und die übrigen Richter Bezüge in Höhe der Besoldungsgruppe R 10 erhalten. Bei den Bundesverfassungsrichtern kommt dann noch eine Amtszulage hinzu, wie sie auch die Präsidenten der obersten Gerichtshöfe des Bundes erhalten. Diese beträgt 12,5 % des Grundgehalts.
Die genaue Höhe der Bezüge kann aufgrund des Familienstandes, Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder usw. variieren. Sie steigt jedoch nicht mit dem Lebens- oder Dienstalter, da es sich bei den Besoldungsgruppen B 11 und R 10 um feste Besoldungsgruppen handelt. Bei ihnen erhöht sich das Grundgehalt nicht.
Richter des Bundesverfassungsgerichts, die vor ihrem Dienst Beamte oder Richter waren, treten nach Ende der Amtszeit als Bundesverfassungsrichter in den Ruhestand, es sei denn, ihnen wird ein anderes Amt zugewiesen. Das Ruhegehalt wird dann so berechnet, als sei ein Richter bis zum Ende seiner Tätigkeit als Bundesverfassungsrichter in seinem früheren Amt tätig gewesen. War der ehemalige Bundesverfassungsrichter zuvor nicht beim Bund als Richter oder Beamter tätig und entstehen seinem ehemaligen Dienstherren durch den Eintritt in den Ruhestand nach Ende der Amtszeit Kosten in Form von Ruhegehalt oder Ähnlichem, erstattet der Bund diese Kosten.
Punkt 9 der Verhaltensleitlinien lautet: „Die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts können für Vorträge, für die Mitwirkung an Veranstaltungen und für Publikationen eine Vergütung nur und nur insoweit entgegennehmen, als dies das Ansehen des Gerichts nicht beeinträchtigen und keine Zweifel an der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Neutralität und Integrität seiner Mitglieder begründen kann. Dadurch erzielte Einkünfte legen sie offen. Die Übernahme der Kosten für Anreise, Unterkunft und Verpflegung durch den Veranstalter in angemessenem Umfang ist unbedenklich.“ [49] [50]
Entlassung
Die Bundesverfassungsrichter unterliegen nicht dem Bundesdisziplinargesetz , das für andere Richter eingeschränkt gilt. Abgesehen von der Entlassung kommen sonstige Disziplinarmaßnahmen (Verweis, Geldbuße, Gehaltskürzung, Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt ) gegen Bundesverfassungsrichter nicht in Betracht.
Die Entlassung aus disziplinarischen Gründen ist abschließend in § 105 BVerfGG geregelt. Danach kann ein Richter wegen eines entehrenden Verhaltens, einer groben Pflichtverletzung oder einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten Dauer entlassen werden. Die Entlassung wird vom Plenum der Bundesverfassungsrichter mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen und vom Bundespräsidenten ausgeführt. Mit der Entlassung verliert der Richter die Ansprüche aus seinem Amt. Auch bei minder schweren Delikten kann somit nur die Entlassung verfügt werden oder das Verhalten bleibt disziplinarrechtlich ungeahndet. Eine Abstufung, die für solche Fälle für Bundesrichter und Bundesbeamte im Disziplinarrecht vorgesehen ist, gibt es hier nicht.
Einem Bundesverfassungsrichter kann die Dienstausübung durch das Plenum vorläufig untersagt werden, wenn in einem Strafverfahren die Hauptverhandlung gegen ihn eröffnet oder ein Verfahren beschlossen wurde, das die Entfernung aus dem Dienst zum Ziel hat.
Bindungswirkung und Gesetzeskraft
Die besondere Bedeutung des Bundesverfassungsgerichts kommt in § 31 Abs. 1 BVerfGG zum Ausdruck:
„Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.“
Das Bundesverfassungsgericht besitzt damit formal eine sehr umfassende Machtposition, es ist hinsichtlich der Beachtung und Vollstreckung seiner Entscheidungen allerdings auf die Mitwirkung der anderen Bundes- und Länderorgane angewiesen. Dies wurde erst jüngst (2018) deutlich, als sich die Stadt Wetzlar weigerte, einer durch das Gericht angeordneten einstweiligen Anordnung Folge zu leisten. [51]
Die formelle Bindungswirkung einer Entscheidung besteht nur im konkreten Fall ( inter partes ). Es besteht keine inhaltliche Bindung für andere Gerichte an die ausgeurteilte Rechtsmeinung des Gerichts. Diese haben keine Gesetzeskraft. Die Rechtsmeinung des Bundesverfassungsgerichts ist aber eine Richtschnur für die untergeordneten Gerichte, die meist auch befolgt wird. Abweichungen sind recht selten. Jedes Gericht kann aber in einem anderen gleich oder ähnlich gelagerten Fall einer anderen juristischen Meinung folgen, wenn es dies für richtig hält.
In den in § 31 Abs. 2 BVerfGG genannten Fällen haben die Entscheidungen des Gerichts jedoch Gesetzeskraft und gelten für jedermann ( inter omnes ). Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Verfahren, in denen das Gericht feststellt, ob ein Gesetz mit der Verfassung vereinbar ist oder nicht (Verfassungsinterpretation). [52] [53] Die Feststellung, dass ein Gesetz, das nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes verabschiedet wurde, verfassungswidrig ist, steht nur dem Bundesverfassungsgericht zu ( § 95 Abs. 3 Satz 1 bzw. Satz 2 BVerfGG; Normverwerfungskompetenz ). Hält ein anderes Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig, so hat es dies dem BVerfG gemäß Art. 100 GG vorzulegen, soweit dies entscheidungserheblich ist ( konkrete Normenkontrolle ).
Obwohl der Wortlaut des § 95 Abs. 3 Satz 1 bzw. Satz 2 BVerfGG eindeutig ist („Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären“), sieht das Bundesverfassungsgericht in einigen Fällen von einer Nichtigkeitserklärung ab und trägt dem Gesetzgeber stattdessen eine Neuregelung der Gesetzesmaterie auf; bis zur Neuregelung ist das Gesetz dann weiterhin gültig, aber nicht mehr anwendbar. Stark vereinfachend kann man sagen, dass dies immer dann aufgetragen wird, wenn ein Gesetz (nur) gleichheitswidrig ist.
Organisation und Spruchkörper


Das Gericht ist aufgeteilt in zwei Senate und sechs Kammern mit unterschiedlichen sachlichen Zuständigkeiten sowie einer zusätzlichen Beschwerdekammer. [54] Diese Verteilung geschieht durch die Geschäftsordnung , die das Bundesverfassungsgericht selbst erlässt und ändern kann. Zunehmend wird dabei der juristische Hintergrund und Schwerpunkt der Richter berücksichtigt. Vereinfachend lässt sich der Erste Senat als Grundrechts senat und der Zweite Senat als Staatsrechts senat klassifizieren: So ist der Erste Senat vor allem für Fragen der Auslegung der Art. 1 bis 17, 19, 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG zuständig, während Organstreitigkeiten zwischen Verfassungsorganen oder Parteiverbotsverfahren eher vor den Zweiten Senat gelangten.
Jeder Senat war ursprünglich mit zwölf Richtern besetzt. Mit Wirkung zum Jahre 1963 wurde die Zahl der Richter auf acht gesenkt. Dies schließt den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts ein, die jeweils einem der Senate vorsitzen. Die Richter der Senate werden bei ihrer Tätigkeit von der Verwaltung des Bundesverfassungsgerichtes, geleitet durch den Direktor beim Bundesverfassungsgerichtes im Auftrag des Präsidenten, von wissenschaftlichen Mitarbeitern und Präsidialräten unterstützt. Der Direktor beim Bundesverfassungsgericht wird nach der Besoldungsgruppe B 9 besoldet. Seit April 2011 hat Peter Weigl das Amt des Direktors inne. [55]
Ein Senat ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Richter anwesend sind. Eine Nachbesetzung bzw. ein Ersetzen von ausscheidenden Richtern während eines laufenden Verfahrens findet nicht statt. Sind so viele Richter während eines Verfahrens ausgeschieden, dass das Gericht nicht mehr beschlussfähig ist, muss die Verhandlung nach der Nachwahl neu aufgenommen werden.
Wegen der geraden Anzahl der Richter in einem Senat sind Pattsituationen möglich (so genannte Vier-zu-vier-Entscheidung). In den meisten Verfahren obsiegt ein Antragsteller oder Beschwerdeführer, wenn mindestens fünf Richter seine Rechtsauffassung teilen. In einigen besonderen Verfahren, das heißt solchen, die besonders eingriffsintensiv sind, bedarf es indes einer qualifizierten Zweidrittelmehrheit ; also der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats (dh sechs von acht Richtern).
Die Senate berufen innerhalb ihrer Geschäftsbereiche selbständig mehrere Kammern, die mit jeweils drei Richtern besetzt sind. Diese Kammern entscheiden bei Verfassungsbeschwerden, konkreten Normenkontrollen und Verfahren nach dem Untersuchungsausschussgesetz (PUAG) anstelle des Senats und entlasten ihn, soweit die zugrunde liegende Rechtsfrage vom Senat bereits entschieden ist. Zurzeit bestehen bei jedem Senat jeweils drei Kammern. Daher sind manche Richter in mehreren Kammern Mitglied. Neben diesen sechs Kammern wurde für die Geschäftsjahre 2016 und 2017 eine Beschwerdekammer gemäß § 97c Abs. 1 BVerfGG eingerichtet, die mit je zwei Richtern aus beiden Senaten besetzt ist. [56]
Entscheidet der Senat nicht einstimmig, haben die unterlegenen Richter die Möglichkeit, einzeln oder gemeinsam der Entscheidung des Gerichtes ein Sondervotum beizufügen. Dieses wird dann gemeinsam mit der Entscheidung des Gerichts unter der Überschrift „Abweichende Meinung des Richters …“ veröffentlicht. Zur Vereinheitlichung seiner Rechtsprechung tritt das Gericht als Plenum zusammen, wenn ein Senat von der Rechtsprechung des anderen Senates abweichen will. Hierzu bedarf es eines Vorlagebeschlusses des abweichenden Senats. Das Plenum besteht aus allen Richtern, den Vorsitz führt der Präsident. Bisher wurde das Plenum nur fünfmal angerufen. [57]
Seit 1996 unterhält das Gericht eine eigene Pressestelle, deren Sprecher durch den Präsidenten des Gerichts für eine Amtszeit von zwei bis drei Jahren ernannt wird. [58] [59] Anlass für die Gründung der Pressestelle waren Kommunikationsprobleme und ein damit einhergehender gesellschaftlicher Vertrauensverlust im Kontext der sehr kontrovers diskutierten Entscheidungen zu Soldaten sind Mörder (1994/95) sowie des Kruzifix-Beschlusses (1995). [60] Bis dahin waren die Senate bzw. die jeweiligen Berichterstatter für die Außenkommunikation verantwortlich. [61] Die Aufgaben der Pressestelle sind unter anderem das Veröffentlichen von Pressemitteilungen verschiedener Art (z. B. Zusammenfassungen von Entscheidungen (ungefähr 100 pro Jahr), Bekanntmachungen von mündlichen Verhandlungen, Geburtstage, Besuche), die Organisation der jährlichen Pressekonferenz sowie das Veröffentlichen aller wesentlicher Entscheidungen auf der Internetseite des Gerichts. [62]
Zuständigkeiten und Verfahrensarten
Das Bundesverfassungsgericht ist zur Streitentscheidung nur zuständig, wenn sich dies aus dem Grundgesetz oder § 13 BVerfGG ergibt (sogenanntes Enumerativprinzip ). Wie jedes andere Gericht kann es nicht von sich aus aktiv werden, sondern muss angerufen werden. Neben seinen Aufgaben auf Bundesebene kann es eine Zuständigkeit bei Verfassungsstreitigkeiten um die Auslegung von Landesverfassungen geben, wenn dies die Verfassung eines Bundeslandes vorsieht. Ein Beispiel hierfür war das Land Schleswig-Holstein (Art. 44 LVerf Schl.-H. alter Fassung), welches aber 2008 als letztes Bundesland ebenfalls ein eigenes Landesverfassungsgericht errichtet hat, das seitdem diese Aufgabe erfüllt.
Nicht zuständig ist das Bundesverfassungsgericht jedoch bei Streitigkeiten, die die Europäische Union oder ihre Verträge berühren. In diesem Fall ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) zuständig. Allerdings entscheidet das Bundesverfassungsgericht dann über Fragen im Zusammenhang mit Europarecht , wenn diese die Auslegung der deutschen Verfassung betreffen, wie etwa im bekannten Urteil Solange II .
Verfassungsbeschwerde
Allgemeines
Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8 a, 90, 92 ff. BVerfGG kann jeder, der sich in seinen Grundrechten durch staatliches Handeln verletzt sieht, eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einreichen (sogenannte Individualbeschwerde ). Seine Beschwerdefähigkeit leitet sich aus Art. 19 Abs. 3 GG ab (sogenannte Grundrechtsfähigkeit ). Für die Prozessfähigkeit gelten die allgemeinen Regeln der §§ 51 ZPO und 62 VwGO , sowie der Grundrechtsmündigkeit .
Unter staatlichem Handeln ist jeder Akt der öffentlichen Gewalt zu verstehen, der in Rechtspositionen des Grundrechtsträgers eingreift. Darunter fallen alle Akte der vollziehenden Gewalt , Rechtsprechung und Gesetzgebung , mithin Gesetze , Verordnungen , Satzungen , Verwaltungsakte , Realakte , Urteile und Beschlüsse . Neben Handeln kann auch Unterlassen beschwerdeerheblich sein. Der sogenannte klassische Eingriffsbegriff , der bis 1992 maßgeblich war, definierte darunter einen Eingriff, der
- final und nicht nur unbeabsichtigte Folge staatlichen Handelns ist
- unmittelbar ist
- durch einen Rechtsakt mit imperativer Außenwirkung begründet ist.
Das moderne Eingriffsverständnis verzichtet auf die Merkmale des Rechtsaktes, der Unmittelbarkeit und der imperativen Außenwirkung und macht im Ergebnis fast jede Einwirkung des Staates überprüfbar.
Das Gericht ist jedoch keine Superrevisionsinstanz : Eine falsche Anwendung einfacher Gesetze durch Fachgerichte genügt nicht für eine zulässige Beschwerde, wenn diese Rechtspositionen nicht grundrechtlich geschützt sind ( Hecksche Formel ). [63] Allerdings berührt jede Verletzung einfachen Rechts das Grundrecht auf Gleichheit, wenn die betreffende Auslegung willkürlich ist. [64]
Auch juristische Personen können Verfassungsbeschwerde erheben. Dies gilt aber nur, sofern die Grundrechte ihrem Wesen nach auf juristische Personen Anwendung finden ( Art. 19 Abs. 3 GG), etwa Berufsfreiheit ( Art. 12 GG) oder Eigentum ( Art. 14 GG). Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich nicht beschwerdebefugt (siehe Sasbach-Beschluss ; Ausnahmen aber etwa bei der Rundfunkfreiheit ( Art. 5 GG) möglich).
Gemeinden und Gemeindeverbände können gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 b GG, §§ 13 Nr. 8 a, 91 BVerfGG eine Verfassungsbeschwerde mit der Begründung einreichen, sie seien in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht verletzt. In diesem Fall spricht man von „ Kommunalverfassungsbeschwerden “ – nicht zu verwechseln mit dem sogenannten Kommunalverfassungsstreit , welcher ein innergemeindliches verwaltungsrechtliches Organstreitverfahren ist.
Zulässigkeit
Damit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, darf dem Beschwerdeführer kein anderes Rechtsmittel mehr offenstehen. Ausnahmen sind allenfalls dann zulässig, wenn dem Beschwerdeführer die Ausschöpfung des Rechtswegs nicht zumutbar ist und die wirksame Durchsetzung seiner Grundrechte sonst vereitelt werden würde, oder wenn die Entscheidung der Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist ( § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).
Die Verfassungsbeschwerde ist die bei weitem häufigste Verfahrensart (etwa 96 Prozent aller Verfahren sind Verfassungsbeschwerden). Der größte Teil dieser Verfahren wird nicht durch die Senate, sondern durch eine Kammer entschieden, wenn sie bereits geklärte Rechtsfragen aufwerfen oder offensichtlich unbegründet oder begründet sind. Zum Teil kann das Gericht in solchen Fällen a limine entscheiden.
Eine „Bearbeitungsgarantie“ gibt es bei der Verfassungsbeschwerde nicht. Seit 1951 waren nur knapp 2,5 % aller Beschwerdeanträge erfolgreich; viele werden aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen. [65] Neben der Möglichkeit einer A-Limine -Abweisung wurde ab 1993 mit § 93d BVerfGG die Möglichkeit geschaffen, Verfassungsbeschwerden ohne Begründung nicht zur Entscheidung anzunehmen. Begründet wurde dies rechtspolitisch damit, dass Begründungen richterlicher Entscheidungen nur zum Anrufen weiterer Instanzen notwendig seien. Das Gericht gehöre nicht zum Instanzenzug. Von der Möglichkeit, eine Missbrauchsgebühr für das grundsätzlich gerichtsgebührenfreie Verfahren zu erheben, machte das Gericht bislang in seiner Praxis sehr selten Gebrauch.
Konkrete Normenkontrolle
Ein Fachgericht, das ein bestimmtes entscheidungserhebliches Bundesgesetz für unvereinbar mit dem Grundgesetz oder ein Landesgesetz für unvereinbar mit einem Bundesgesetz hält, muss durch Beschluss das Verfahren der konkreten Normenkontrolle einleiten (Vorlageberechtigung Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG). Dadurch unterbricht es das eigene anhängige Verfahren und gibt den Fall zur inzidenten Prüfung an das Verfassungsgericht ab. Nur das Verfassungsgericht kann Gesetze für verfassungswidrig erklären und verfügt exklusiv über die Normverwerfungskompetenz im deutschen Rechtssystem (bei Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit einer Landesverfassung ist das Gesetz dem nach Landesrecht zuständigen Gericht vorzulegen).
Nicht zulässig ist eine konkrete Normenkontrolle jedoch für vorkonstitutionelles Recht , also für Gesetze, die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes verkündet worden sind. Ihre Anwendung können Fachgerichte und Behörden selbst verwerfen. Hierunter fallen jedoch nicht folgende Fälle:
- wesentliche Bestandteile des vorkonstitutionellen Gesetzes wurden nach Inkrafttreten des Grundgesetzes geändert oder
- Verweisung eines neuen Gesetzes zu einem vorkonstitutionellen Gesetz oder
- das neue Gesetz steht in einem engen sachlichen Zusammenhang zum vorkonstitutionellen Gesetz oder
- das vorkonstitutionelle Gesetz wurde neu verkündet.
Wenn es in einem gerichtlichen Verfahren auf die Gültigkeit einer Norm des Gemeinschaftsrechts ankommt, hat das Fachgericht zunächst die Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Wenn der EuGH ihre Gültigkeit bejaht, hat das deutsche Fachgericht aber gleichwohl eine Vorlage zum BVerfG als konkrete Normenkontrolle zu beschließen (entsprechende Anwendung von Art. 100 Abs. 1 GG), wenn es von der Ungültigkeit der EU-Norm
- wegen Verletzung des nach Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG unabdingbaren grundrechtlichen Mindeststandards oder
- wegen Überschreitung der Gemeinschaftskompetenzen (Ausbrechen aus dem „Integrationsprogramm“ der Verträge)
überzeugt ist (→ Übersicht , Solange I , Solange II , Maastricht-Urteil ).
Abstrakte Normenkontrolle
Gemäß Art. 93 Absatz 1 Nummer 2 GG und § 13 Absatz 1 Nummer 6 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht auf Antrag der Bundesregierung , einer Landesregierung oder mindestens eines Viertels der Mitglieder des Bundestags im Wege der abstrakten Normenkontrolle tätig werden. Gegenstand ist die Meinungsverschiedenheit oder der Zweifel über die Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht. Liegt Unvereinbarkeit des nachrangigen mit vorrangigem Recht wegen formeller oder materieller Rechtswidrigkeit vor, ist das Kontrollverfahren begründet.
Vornehmlich ermöglicht es der Opposition , die Verfassungsmäßigkeit eines von der die Regierung stützenden Mehrheit beschlossenen Gesetzes oder völkerrechtlichen Vertrags prüfen zu lassen. Der Antrag kann von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestags gestellt werden. Die Opposition lag beispielsweise im 18. Deutschen Bundestag strukturell unter diesem Quorum. Die damalige SPD-Parlamentsgeschäftsführerin Christine Lambrecht sah in dem Normenkontrollantrag kein Minderheitenrecht, weshalb die Voraussetzungen nicht gesenkt wurden. [66] Eine entsprechende Forderung der Opposition wies das Bundesverfassungsgericht im Mai 2016 zurück. Das Grundgesetz begründe weder explizit spezifische Oppositions(fraktions-)rechte, noch lasse sich ein Gebot der Schaffung solcher Rechte aus dem Grundgesetz ableiten, so die Begründung der Richter. [67]
Organstreitverfahren
Ein Organstreit ist ein Rechtsstreit zwischen staatlichen Organen (und mit eigenen Rechten ausgestatteter Teile dieser Organe) über die Auslegung des Grundgesetzes zu den Rechten und Pflichten, die sich aus dem besonderen verfassungsrechtlichen Status der Beteiligten ergeben, namentlich aus der Verfassung oder aus ihrer in Selbstverwaltung gegebenen Geschäftsordnung oder Satzung.
Notwendig ist hierzu die Beteiligtenfähigkeit von Antragsteller und Antragsgegner. Begründet ist das Organstreitverfahren, wenn der Antragsgegner einen Verfassungsverstoß begangen hat, der zur tatsächlichen Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung der verfassungsrechtlichen Rechte oder Pflichten des Antragstellers geführt hat.
Bund-Länder-Streit
Der Bund-Länder-Streit ist zulässig, wenn Meinungsverschiedenheiten über die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von verfassungsrechtlich begründeten Rechten und Pflichten oder Pflichten des Bundes oder eines Landes bestehen, beispielsweise in Fragen der Gesetzgebungskompetenz. Das Verfahren richtet sich nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG. Beteiligungsfähig sind demnach die Bundes- beziehungsweise Landesregierung. Hat die vorgenommene oder unterlassene Maßnahme den Antragsteller in seinen Rechten und Pflichten verletzt, ist das Verfahren begründet. Eine komplexe Variante des Bund-Länder-Streits ist das Verfahren nach Art. 93 Abs. 2 GG. Es handelt sich hierbei um eine Feststellungsklage mit dem Ziel, die gesetzgeberische Ersetzungsbefugnis von Bundesländern nach Art. 72 Abs. 2 GG festzustellen, wenn der Bund nicht mit den Bundesländern kooperiert.
Formelle Anforderungen
Ausgestaltet ist das Verfahren ähnlich einer Feststellungsklage, jedoch ohne besondere Subsidiaritätserfordernisse hinsichtlich anderer Verfahren. Im Gegenteil, diese Verfahrensart ist vorrangig im Verhältnis zum Bund-Länder-Streit, da sie die speziellere ist.
Antragsberechtigt sind Inhaber des landesgesetzgeberischen Initiativrechts (Landesregierung oder Volksvertretung eines Landes) und der Bundesrat.
Materielle Anforderungen
Das Ziel des Verfahrens ähnelt dem § 894 ZPO , also ein Surrogat für die fehlende Willenserklärung des Bundes in Gesetzesform zu erwirken:
Art. 74 GG bestimmt die Bereiche für konkurrierende Gesetzgebung des Bundes. Manche davon sind jedoch mit dem Vorbehalt der Ersatzbefugnis zugunsten der Länder versehen, wenn eine Bundesgesetzgebung nicht erforderlich ist (Art. 72 Abs. 2 GG) oder den Kontinuitätsanforderungen nicht genügt, weiterhin als Bundesrecht erlassen werden zu können ( Art. 125a Abs. 2 GG).
Sie ist erforderlich, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung gebieten. [68] Besteht dieses Erfordernis nicht mehr, kann der Bund dies in einem Gesetz feststellen und Rechtssicherheit für Ersatzgesetze durch die Länder schaffen. Dies hat deklaratorische Wirkung für die Ersetzungsbefugnis – Art. 72 Abs. 3 GG. Tut er dies nicht und herrscht Streit über die Ersetzungsbefugnis der Landesgesetzgeber, kann auf Feststellung geklagt werden.
Die Feststellung ist ein Surrogat für eine deklaratorische Bundesregelung; sie hat Gesetzeskraft. Es handelt sich also um ein Kompetenz-Surrogat für das Surrogationsrecht .
Parteiverbot
Parteiverbote sind Verfahren nach Artikel 21 Abs. 2 GG, §§ 13 Nr. 2, 43 ff. BVerfGG. Antragsberechtigt sind Bundestag, Bundesrat und die Bundesregierung. Bisher wurden 1952 die SRP (Sozialistische Reichspartei) und 1956 die KPD verboten . Ein Verbotsverfahren gegen die NPD ist vom Gericht 2003 aus Verfahrensgründeneingestellt worden . Von 2013 bis 2017 lief einweiteres NPD-Verbotsverfahren , wobei der zulässige Verbotsantrag abermals von den Richtern des Zweiten Senats zurückgewiesen wurde.
Verwirkung von Grundrechten
Antragsberechtigt sind der Bundestag, eine Landesregierung oder die Bundesregierung. In der Geschichte des Gerichts waren vier Verfahren anhängig, bei keinem wurde eine Grundrechtsverwirkung ausgesprochen.
Klärung des Parteienstatus
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nach Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4c GG auch über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als politische Partei zur Bundestagswahl durch den Bundeswahlausschuss .
Wahlprüfung
Das Gericht ist die zweite und letzte Instanz bei Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Bundestags- und Europawahl (Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland). Die erste Instanz ist, als selbstverwaltetes Organ, der Bundestag selbst. Eine Wahlprüfungsbeschwerde können Mitglieder des Bundestages, der Bundesrat, die Bundesregierung oder wahlberechtigte Bürger selber (allein oder als Gruppe) erheben ( § 48 Abs. 1 BVerfGG). Es müsste hierzu durch Handeln oder Unterlassen während der Wahl ein Fehler aufgetreten sein, der sich auf die Sitzverteilung im Bundestag beziehungsweise im Europaparlament auswirkte.
Anklagen gegen den Bundespräsidenten
Antragsberechtigt sind Bundestag und Bundesrat. Eine solche Anklage ist noch nie vorgekommen.
Vergleiche
Vergleiche vor dem Bundesverfassungsgericht sind de jure nicht vorgesehen. Gleichwohl machte der Erste Senat im Verfahren um Normenkontrollantrag bzw. Verfassungsbeschwerden in Hinblick auf den Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (LER) – Unterricht in Brandenburg faktisch einen Vergleichsvorschlag. [69]
Ausschlaggebend hierfür war, dass der Streit auch Religionsunterricht und damit eine res mixta betraf und das Gericht eine hoheitliche Entscheidung gegenüber den Religionsgemeinschaften vermeiden wollte. Der Vergleich entsprach eher dem Kooperationsverhältnis, in dem die res mixta zwischen Staat und Religionsgemeinschaften zu regeln sind.
Rechtsgutachten
Die Möglichkeit, vom Bundesverfassungsgericht ein Rechtsgutachten einzuholen, bestand nur in dessen Anfangsjahren nach § 97 BVerfGG alter Fassung. Zu einem solchen Gutachten kam es nur zweimal: 1951 erstellte das Gericht ein Gutachten über die Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates zum Gesetz über die Verwaltung der Einkommen- und Körperschaftsteuer , [70] 1954 über die Zuständigkeit des Bundes zum Erlass eines Baugesetzes. [71]
Plenarentscheidungen
Plenarentscheidungen nach § 16 BVerfGG sind nötig, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen Senats enthaltenen Rechtsauffassung abweichen will.
Dies war etwa der Fall bei der Frage der Klagebefugnis politischer Parteien im Organstreitverfahren. [72] Im August 2012 entschied das Bundesverfassungsgericht in der fünften Plenarentscheidung seit seiner Gründung über die Zulassung von Bundeswehreinsätzen im Inland . [73]
Vorläufiger Rechtsschutz
Wie nach jeder anderen Prozessordnung kann das Verfassungsgericht vorläufige Entscheidungen treffen, bis das Hauptverfahren entschieden ist ( einstweilige Anordnungen gemäß § 32 BVerfGG). Eine Besonderheit liegt darin, dass sich Organstreitverfahren und Normenkontrollen in der Praxis erledigen, wenn sie politisch brisant sind. Die „unterliegende“ Seite betreibt das Hauptverfahren oft nicht weiter.
Vorläufiger Rechtsschutz wurde beispielsweise vor der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde gegen das Volkszählungsgesetz ( Volkszählungsurteil ) [74] in Gestalt der Aussetzung der Durchführung des Volkszählungsgesetzes gewährt. [75]
Sonstige Verfahren
Neben den oben aufgeführten Zuständigkeiten und Verfahrensarten wird das Bundesverfassungsgericht auch in anderen ihm durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig (Art. 93 Abs. 3 GG). Ein Beispiel hierfür ist das Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid bei Neugliederung des Bundesgebietes nach Artikel 29 Absatz 2 bis 6 des Grundgesetzes , das gegen ein abgelehntes Volksbegehren die Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ermöglichte. In einem solchen Verfahren fällte das Gericht das Lübeck-Urteil .
Bedeutende Entscheidungen
Entscheidungen des Gerichts werden ua in der amtlichen Sammlung BVerfGE sowie auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht.
Grundrechtsschutz allgemein und Prozessuales
Das Elfes-Urteil [76] behandelte 1957 die allgemeine Handlungsfreiheit , rechtlich bedeutsam ist es durch die Definition des prozessualen Grundrechtsschutzes: Das Gericht definiert als „ verfassungsmäßige objektive Rechtsordnung “ die Gesamtheit aller Normen auf allen normenhierarchischen Ebenen, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind, und weist darauf hin, dass grundrechtlich geschützte Positionen nicht nur im Grundgesetz niedergelegt sind, sondern zahlreich und oft durch einfaches Recht fallkonkret geregelt werden. Ein Verstoß dagegen kann immer mindestens als Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG gerügt und vom Verfassungsgericht überprüft werden. Da jedoch das deutsche Rechtssystem eine Superrevision nicht kennt, bedarf es einer verfassungsrechtlich fokussierten Begrenzung (sogenannte „ Heck'sche Formel “), wonach das Gericht die Entscheidungen von Fachgerichten nur auf die Verletzung „spezifischen Verfassungsrechts“ prüft:
- wenn der Einfluss einer Verfassungsnorm ganz oder grundsätzlich verkannt wurde,
- wenn die Rechtsanwendung grob oder offensichtlich willkürlich war oder
- wenn die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten wurden.
Grundrechtsschutz im Privatrecht
Die Grundrechte dienten in ihrem Ursprung als Abwehrrechte gegen den Staat . Primär der Schutz der Rechte des Einzelnen, später auch das Recht, zur allgemeinen Handlungsfreiheit vom Staat in Ruhe gelassen zu werden ( Allgemeines Persönlichkeitsrecht ). Heute ist allgemein anerkannt, dass der Schutz der Grundrechte nicht nur im Verhältnis Bürger–Staat zur Anwendung kommt, sondern auch im Verhältnis Bürger–Bürger die Grundrechte des Einzelnen zählen. Dieses geht so aus dem Grundgesetz und seiner Entstehung nicht hervor. Ursprung ist das Lüth-Urteil, in dem es um diesen Streitpunkt ging. Das BVerfG betont hier, dass es das Grundgesetz als ein „ Wertesystem “ betrachte, das seinen Mittelpunkt in der sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft frei entfaltenden menschlichen Persönlichkeit finde. Als solches müsse es für alle Bereiche des Rechts gelten. Daher beeinflusse es auch das bürgerliche Recht . Keine bürgerlich-rechtliche Vorschrift dürfe in Widerspruch zu ihm stehen, jede müsse im Geiste des Grundgesetzes ausgelegt werden.
Grundrecht auf menschenwürdige Zukunft
Mit Beschluss vom 24. März 2021 postulierte das Bundesverfassungsgericht ein „Grundrecht auf menschenwürdige Zukunft“. Das deutsche Klimaschutzgesetz müsse auch für die Jahre nach 2030 detaillierte Regelungen treffen, um im Interesse nachfolgender Generationen das Staatsziel des Umweltschutzes aus Art. 20a GG in effektiver Weise in einfaches Recht umzusetzen. [77] [78]
Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung
- 1983 wurde im Volkszählungsurteil ein im Grundgesetz nicht kodifiziertes Grundrecht aus der Menschenwürde und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht hergeleitet und als eigenständiges Rechtsinstitut definiert. [74]
- 2006 entschied das Gericht, dass auf einer Festplatte privat gespeicherte, internetgestützte Kommunikation zwar nicht vom Fernmeldegeheimnis geschützt ist, da Übermittlungsvorgänge bereits beendet sind, jedoch erfährt sie in einem Ergänzungsverhältnis Schutz durch das Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung . [79]
- 2006 hob das Gericht die Anordnung zur Rasterfahndung in Nordrhein-Westfalen auf. Das zum Zwecke der Terrorismusbekämpfung geänderte Polizeigesetz genügte Anforderungen des Grundrechtsschutzes nicht, erst bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr einzugreifen . Es bedürfe bei einer sogenannten „allgemeinen Bedrohungslage“ einer konkreten, tatsachengestützten Gefahrenprognose . Die Entscheidung wird kritisiert, weil sie zu weit ginge und dem Gesetzgeber de facto eine verdachtsunabhängige Vorfeldprävention und -erforschung untersage, was jedoch in weit weniger sensitiven Bereichen Usus ist. Dies verstoße gegen die Regel des judicial self-restraint (→ Richterliche Selbstbeschränkung ). [80]
- Das Gericht bestätigte 2007 die ständige Praxis der Fachgerichte, wonach heimliche Vaterschaftstests illegal sind und in gerichtlichen Verfahren als Beweis ungeeignet, es fordert jedoch die Schaffung einer für Väter legalen Möglichkeit zur Feststellung der biologischen Abstammung des Kindes – solange die rechtliche Vaterschaft mit der biologischen nicht deckungsgleich ist. Maßgeblich ist hier der Widerstreit der genetischen/informationellen Selbstbestimmung im Dreiecksverhältnis. [81]
- Im Jahr 2008 entschied das Gericht, dass ein anlassloses oder flächendeckendes automatisiertes Überprüfen von Kfz-Nummernschildern unverhältnismäßig und daher verfassungswidrig ist. Die entsprechenden Regelungen in Schleswig-Holstein und Hessen wurden für nichtig erklärt. [82]
- 2008 definiert das Gericht erneut ein nicht-kodifiziertes Grundrecht, das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme . In seinem Urteil zur Online-Durchsuchung erklärt das Gericht Vorschriften im Verfassungsschutzgesetz von Nordrhein-Westfalen für nichtig und stellt für die Anwendung dieser Maßnahme hohe Hürden auf. Es verlangt einen Richtervorbehalt und Vorkehrungen zum Schutz desKernbereichs privater Lebensgestaltung und beschränkt den Einsatz auf Fälle, in denen tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut vorliegen. [83]
Anspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung
Über die einfachrechtlich vorgegebenen Möglichkeiten des Klageerzwingungsverfahrens und des Ermittlungserzwingungsverfahrens hinaus gibt es grundsätzlich keinen Anspruch auf Strafverfolgung eines anderen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts [84] [85] [86] [87] besteht allerdings ein verfassungsrechtlicher Anspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung in bestimmten und eng begrenzten Fallkonstellationen. Dies wurde angenommen bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, insoweit speziell bei Bestehen spezifischen Fürsorge- und Obhutspflichten des Staates gegenüber Personen, die ihm anvertraut sind sowie bei Vorwürfen, ein Amtsträger habe bei Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben Straftaten der genannten Art begangen. [88] [89] [90]
Medizinrecht
- In der Fassung des § 218a StGB vom Juli 1992 war der Schwangerschaftsabbruch nicht rechtswidrig; [91] dies wurde jedoch 1993 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. [92] Das Strafgesetzbuch wurde daraufhin 1995 so geändert, dass in diesem Fall der Abbruch nicht mehr ausdrücklich für „nicht rechtswidrig“ erklärt wird, aber der Tatbestand des Schwangerschaftsabbruches als nicht erfüllt gilt. [93] Damit ist der fristgerechte beratene Abbruch für alle Beteiligten nicht strafbar . [94] Die Frage der Rechtswidrigkeit wird durch den Tatbestandsausschluss nicht geklärt; [95] inwieweit die Frage durch die Regelung offengelassen wurde, ist umstritten. [96] Die vordringende Auffassung stellt den Tatbestandsausschluss de facto einem Rechtfertigungsgrund gleich. [97]
- In einem am 26. Februar 2020 verkündeten Urteil erklärte das Bundesverfassungsgericht das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe für verfassungswidrig und daher für nichtig. Dem Gericht zufolge umfasse dasallgemeine Persönlichkeitsrecht in Verbindung mit der Menschenwürde „als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben.“ Es schließe auch das Recht ein, sich das Leben zu nehmen. Das Verbot in § 217 StGB mache es „Suizidwilligen faktisch unmöglich, die von ihnen gewählte, geschäftsmäßig angebotene Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen“, so „dass dem Einzelnen faktisch kein Raum zur Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlich geschützten Freiheit verbleibt.“ Unter strengen Voraussetzungen, die der Gesetzgeber festlegen kann, soll dem Gericht zufolge auch geschäftsmäßige Hilfe künftig möglich sein. [98] [99]
- Das Bundesverfassungsgericht gab Anfang 2020 im Fall einer Fixierung eines Patienten der Verfassungsbeschwerde der betroffenen Patientin statt. [100] Eine rechtswidrig fixierte Patientin beschwerte sich erfolgreich gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den verantwortlichen Stationsarzt, einen Amtsarzt und einen Pfleger. [101] Betreffend die ebenfalls angezeigte Richterin wurde die Beschwerde zurückgewiesen, weil Anhaltspunkte für eine Rechtsbeugung ( § 339 StGB) nicht substantiiert vorgetragen worden seien. [102] Diese Entscheidung stellte den Schlusspunkt der Rechtsprechung des BVerfG zur Stärkung von Patientenrechten im Fall rechtswidriger Fixierungen dar. [103] [104] [105] [106] [107]
Gleichheit vor dem Gesetz
- In der Entscheidung zu Homosexuellen aus dem Jahr 1957 befand das Bundesverfassungsgericht den § 175 StGB für mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Strafbarkeit männlicher Homosexualität verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. [108]
- In der Entscheidung über die Spekulationssteuer für die Jahre 1997 und 1998 erklärte das Gericht Teile des Einkommensteuergesetzes für verfassungswidrig und nichtig, die die Belastung von Veräußerungsgewinnen bei Wertpapieren zwar vorsehen, aber auf die eigene rechtliche Durchsetzbarkeit verzichten, sog. strukturelles Vollzugsdefizit . Damit sei eine ungleichmäßige Belastung schon im Gesetz angelegt. [109]
- In einer Entscheidung über Haftvergünstigungen urteilte das Gericht 2007, dass männlichen Gefangenen Vergünstigungen (Zugang zu Telefonen), die weibliche Gefangene der gleichen Sicherheitsstufe erhalten, ohne besondere Gründe, welche die männlichen Gefangenen betreffen, nicht vorenthalten werden dürfen. Auch dürfen männliche Gefangene genauso viel von ihrem Eigengeld für kosmetische Produkte ausgeben wie weibliche Inhaftierte. [110]
Gewissensfreiheit
- In seinem Beschluss vom 20. Dezember 1960 (Kriegsdienstverweigerung I) [111] entwickelte das Bundesverfassungsgericht folgende Definition für eine Gewissensentscheidung : Jede ernste sittliche, dh an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte.
- Das Gericht hob 1978 ein Bundesgesetz auf, nach dem Wehrpflichtige den Kriegsdienst durch eine schriftliche Erklärung verweigern konnten, ohne im Einzelnen ihre Gewissensentscheidung darzulegen (auch als „Verweigerung per Postkarte“ bezeichnet). [112]
Religionsfreiheit
- 1960 äußerte sich das Bundesverfassungsgericht zur im Grundgesetz verankerten Glaubensfreiheit. Demnach erlaubt das Grundrecht der Glaubensfreiheit auszusprechen und auch zu verschweigen, dass und was man glaubt oder nicht glaubt. Dieses Grundrecht umfasst ebenso die Werbung für den eigenen Glauben wie die Abwerbung von einem fremden Glauben. [113]
- Im Beschluss zur „ Aktion Rumpelkammer “ stellte das Bundesverfassungsgericht im Oktober 1968 fest, dass die Religionsfreiheit außer Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften auch Vereinigungen zusteht, die sich nicht die allseitige, sondern nur die partielle Pflege des religiösen oder weltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben („religiöse Vereinigungen“). [114]
- 1971 erkannte das Bundesverfassungsgericht darauf, dass die durch Artikel 4 Absatz 1 Grundgesetz geschützte Glaubensfreiheit dem Einzelnen einen von staatlichen Eingriffen freien Rechtsraum gewährt. Diesen kann er dazu nutzen, sich eine seiner Überzeugung entsprechende Lebensform zu geben. In einem Staat, in dem die menschliche Würde oberster Wert sei und in dem der freien Selbstbestimmung des Einzelnen zugleich ein gemeinschaftsbildender Wert zuerkannt werde, sei dieses Gestaltungsform verfassungsrechtlich dem Grunde nach gedeckt. Dabei könne es sich um ein/e religiöses oder irreligiöse/s bzw. ein/e religionsfeindliche/s oder religionsfreie/s Bekenntnis oder Weltanschauung handeln. „Insofern ist die Glaubensfreiheit mehr als religiöse Toleranz, dh bloße Duldung religiöser Bekenntnisse oder irreligiöser Überzeugungen. Denn sie erlaubt nicht nur auszusprechen und auch zu verschweigen, daß und was man glaubt oder nicht glaubt. Dem Sinne dieser im Grundgesetz getroffenen politischen Entscheidung entspricht es vielmehr, die Glaubensfreiheit auch auf die Werbung für den eigenen Glauben wie für die Abwerbung von einem fremden Glauben zu erstrecken.“ ( BVerfGE 12, 1 (3) )
Die Glaubensfreiheit umfasst nicht nur die „(innere) Freiheit zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch die äußere Freiheit, den Glauben zu manifestieren, zu bekennen und zu verbreiten“, sowie „das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln.“ Umfasst sind dabei nicht nur auf imperativen Glaubenssätzen beruhende Überzeugungen, sondern auch „religiöse Überzeugungen, die für eine konkrete Lebenssituation eine ausschließlich religiöse Reaktion zwar nicht zwingend fordern, diese Reaktion aber für das beste und adäquate Mittel halten, um die Lebenslage nach der Glaubenshaltung zu bewältigen. Andernfalls würde das Grundrecht der Glaubensfreiheit sich nicht voll entfalten können.“
Laut dem verfassungsgerichtlichen Beschluss gilt die Glaubensfreiheit sowohl für Mitglieder anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften als auch für Angehörige anderer religiöser Vereinigungen, wobei es auf die zahlenmäßige Stärke einer derartigen Gemeinschaft oder ihre soziale Relevanz nicht ankomme. Des Weiteren stellte das Verfassungsgericht fest, dass die Grenzen der Glaubensfreiheit nur von der Verfassung selbst bestimmt werden dürften. [115] - Im Bahai-Beschluss beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht 1991 mit den Voraussetzungen, unter denen Gemeinschaften als Religionsgemeinschaften anzuerkennen sind, mit der religiösen Vereinigungsfreiheit und mit deren Auswirkung auf das private Vereinsrecht . Das Gericht urteilte, dass Träger der Religionsfreiheit nur dann Gemeinschaften in diesem Sinne sind, wenn es sich tatsächlich – nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild – um eine Religion und Religionsgemeinschaft handelt. Die religiöse Vereinigungsfreiheit ist Teil der Religionsfreiheit. Sie befreit nicht von den Voraussetzungen des privaten Vereinsrechts, aber im Hinblick auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht (→ Staatskirchenrecht ) kann eine verfassungskonforme Auslegung notwendig werden.
- In der Scientology -Entscheidung definierte 1994 das Gericht die Religionsfreiheit ua als kollektives Grundrecht und eine daraus resultierende Selbstverwaltungsfreiheit von Religionsgemeinschaften. Diese sei jedenfalls bei einer gewerblichen Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht nicht verletzt, wenn die Religionsgemeinschaft zur Gewerbeanzeige und Gewerbesteuer verpflichtet wird.
- Der Kruzifix-Beschluss von 1995 erklärt Teile des Bayerischen Schulgesetzes für verfassungswidrig, wonach in jedem Klassenzimmer der Volksschulen in Bayern ein Kruzifix oder ein Kreuz anzubringen war. [116]
- 2002 entschied das BVerfG, dass es verfassungswidrig ist, muslimischen Metzgern Ausnahmegenehmigungen für das religiöse Schächten von Tieren zu verweigern. [117]
- Im Kopftuchstreit untersagte das Gericht 2003 dem Land Baden-Württemberg , das Tragen eines Kopftuchs ohne gesetzliche Grundlage zu verbieten und daraus auf eine fehlende Eignung für den Staatsdienst zu schließen (siehe: Kopftuchurteil ). [118]
Meinungs- und Pressefreiheit
- Mit der Blinkfüer-Entscheidung wird in der deutschen Rechtswissenschaft ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1969 bezeichnet, in dem sich das BVerfG mit der Bedeutung der Pressefreiheit für den Wettbewerb der Meinungen auseinandersetzt. [119]
- In der „Tucholsky-Entscheidung“ von 1995 um die öffentliche Aussage „ Soldaten sind Mörder !“ blieb das Gericht seiner Tradition treu, die Meinungs- und Pressefreiheit als für die Demokratie vitales, unabdingbares Verfassungsgut zu schützen, und führte eine musterhafte Prüfung von Grundrechtseingriffen aufgrund eines Gesetzesvorbehalts als verfassungsrechtliche Schranke . Diese Entscheidung zeigt die praktische Anwendung wichtiger Grundsätze aus der ständigen Rechtsprechung zum Grundrechtsschutz wie die Heck'sche Formel , die Wechselwirkungslehre , die objektive Wertrangordnung und die Schutzbereichsdefinition von Werturteilen und Tatsachenbehauptungen . [120]
- In den Benetton-Entscheidungen hob das Gericht Veröffentlichungsverbote gegen den Verlag auf, der schockierende Werbung mittels Fotoanzeigen veröffentlichen wollte und stellte klar, dass die Meinungsfreiheit als Ableitung der Menschenwürdegarantie nur schwer mit Hinweis auf die Menschenwürde eingeschränkt werden kann. Allein wegen Wettbewerbswidrigkeit kann eine Meinungsäußerung nicht verboten werden. Auch die Kritik an gesellschaftlichen Missständen kann nicht verboten werden, wenn sie in einen kommerziellen Kontext gerückt wird, denn sie bleibt eine Meinungsäußerung.
Kunstfreiheit
- Die Mephisto-Entscheidung (1971) definiert den verfassungsrechtlichen Schutzbereich der Kunstfreiheit durch einen offenen Kunstbegriff. [121]
- In der Mutzenbacher-Entscheidung zur Indizierung des Romans Josefine Mutzenbacher ging das Gericht 1990 auf das Verhältnis von Kunstfreiheit und Jugendschutz ein und stellte klar, dass Pornografie und Kunst einander nicht ausschließen. [122]
Ehe und Familie
- Das Gericht bestätigte 2001 bzw. 2002 das Lebenspartnerschaftsgesetz und stellte klar, dass die Gleichstellung von homosexuellen Partnerschaften mit der Institution Ehe nicht dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz letzterer und der Familie ( Art. 6 GG) widerspricht. Das Grundgesetz verlange eine besonders aktive Förderung von Ehe und Familie, beschreibe aber kein Abstandsgebot zu anderen Lebensgestaltungen – von der Benachteiligung Anderer hätten Ehen und Familien nichts. [123]
- Siehe auch: Übersicht zur weiteren Rechtsprechung in wirtschaftlichen und steuerlichen Fragen
- 2008 entschied das Gericht, dass das in § 173 Abs. 2 S. 2 StGB strafrechtliche sanktionierte Verbot des Inzest mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Trotz verbreiteter Kritik in der Rechtswissenschaft am Normzweck, sah es neben dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und der Familie auch die Gesundheit der Bevölkerung ( Eugenik ) als legislative Eckpunkte an. [124]
- 2009 erging ein Beschluss zur Frage der Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern bei der Hinterbliebenenversorgung im öffentlichen Dienst . Darin beschloss der Erste Senat, dass eine Ungleichbehandlung verfassungswidrig ist, und formulierte im Leitsatz, dass „der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG“ eine Differenzierung zwischen der Ehe und anderen vergleichbaren Lebensgemeinschaften nicht rechtfertigt. [125]
- 2013 erklärte das Gericht die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehe gleich in zwei Entscheidungen für verfassungswidrig. So verletzt nach einem Urteil vom Februar die Nichtzulassung der sukzessiven Adoption angenommener Kinder eingetragener Lebenspartner durch den anderen Lebenspartner sowohl die betroffenen Kinder als auch die betroffenen Lebenspartner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung ( Art. 3 Abs. 1 GG ). [126] Zudem sah das Gericht im Mai in einem Ausschluss der Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting im Einkommensteuergesetz einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz , da es an hinreichend gewichtigen Sachgründen für die Ungleichbehandlung fehle. [127]
Demonstrations- und Versammlungsfreiheit
- Im Brokdorf-Beschluss hob das Gericht 1985 die besondere Bedeutung der Demonstrations- und Versammlungsfreiheit für die Demokratie hervor, weshalb ein besonders starker status negativus gegen exzessive Reglementierungen durch Gesetz oder Verwaltungsakt wirke. Eingriffsmaßnahmen dürfe der Staat aufgrund der Polizeigesetze nicht treffen, sondern nur anhand des grundrechtsschonenden Versammlungsrechts (sogenannte Polizeifestigkeit ). Auch dürften solche nicht mit Hinweis auf eine gewaltbereite Minderheit ergriffen werden. [128]
- Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 2020, Az. 1 BvQ 37/29 wurde eine Demonstration gegen behördliche Maßnahmen im Zuge der Corona-Krise der Jahre 2020/21 genehmigt. [129] [130]
Unverletzlichkeit der Wohnung und Telekommunikationsfreiheit
- Hausdurchsuchung : Der Begriff „Gefahr im Verzug“ in Art. 13 Abs. 2 GG ist eng auszulegen; Strafverfolgungsbehörden und Gerichte haben sicherzustellen, dass Durchsuchungen ohne richterlichen Beschluss die Ausnahme darstellen. Auch dann muss die Durchsuchung mit auf den konkreten Fall bezogenen Tatsachen begründbar sein und der richterlichen Kontrolle unterliegen, allgemeine Vermutungen oder „kriminalistische Erfahrung“ reichen nicht aus. [131]
- Großer Lauschangriff : 2004 wurden Vorschriften über akustische Wohnraumüberwachung als teilweise verfassungswidrig aufgehoben. Das Gericht definierte anhand des Grundrechts auf Informationelle Selbstbestimmung einen unantastbaren „Kernbereich privater Lebensgestaltung“, als persönliches Refugium des Bürgers, der durch staatliche Maßnahmen nicht zu penetrieren ist und selbst Strafverfolgung keine Eingriffsrechtfertigung sein darf. [132]
- Die präventive Telefonüberwachung in Niedersachsen wurde 2005 für verfassungswidrig erklärt, da Bundesländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Materiell bedeutsam ist die Entscheidung für ähnliche Landesgesetzgebung in Thüringen und Bayern . [133]
Eigentum und Berufsfreiheit
- Im Apothekenurteil definiert das Gericht 1958 die Berufsfreiheit als einheitliches Grundrecht, das auf 3 Ebenen nach strengen abgestuften Kriterien einschränkbar ist, sog. 3-Stufen-Theorie ( BVerfGE 7, 377 ).
- Im Nassauskiesungsbeschluss legt das Gericht 1981 den Schutzbereich eines sehr definitionsbetonten Grundrechts wie dem Eigentum fest und die juristischen Techniken für seine zulässigen Einschränkungen als „Inhalts- und Schrankenbestimmungen“ des Eigentumsinstituts, Legalenteignungen oder gesetzliche Kriterien für Administrativenteignungen ( BVerfGE 58, 300 ).
- Das Bundesverfassungsgericht gab 2008 einer Klage gegen die Nichtraucherschutzgesetze von Baden-Württemberg und Berlin statt. [134] Die Gesetze benachteiligen die Betreiber von Einraumkneipen gegenüber den Gastronomen, die Gaststätten mit mehreren Räumen haben und somit einen Raucherraum einrichten können. Auch werden Diskotheken mit mehreren Räumen gegenüber Gaststätten mit mehreren Räumen benachteiligt, da sie keinen Raucherraum anbieten dürfen. Jedoch wäre zum Gesundheitsschutz auch ein ausnahmsloses Rauchverbot für alle Gaststätten und Diskotheken möglich, weil dieses niemanden benachteiligt. Das Bundesverfassungsgericht verfügte eine Frist zur Überarbeitung der Gesetze und eine Übergangsregelung. [135]
- In Hinblick auf behördlich angeordnete, zum Teil branchenweite, Betriebsschließungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise der Jahre 2020/21 stellt sich eine Fülle von Rechtsfragen im Schutzbereich der Art. 12, 14 GG, die im Wege von Verfassungsbeschwerden an das Bundesverfassungsgericht herangetragen werden. [136] [137]
Universitäten
- Im Numerus-clausus-Urteil wird 1972 ein Rechtsanspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium und Kapazitätsausbau als status positivus definiert, der zum Schutzbereich der Berufsfreiheit gehört ( BVerfGE 33, 303 ).
- Die vierte Novellierung des Hochschulrahmengesetzes (HRG) wird im Jahre 2004 vollständig, die 5. HRG-Novelle 2005 in wichtigen Teilen für verfassungswidrig erklärt, weil der Bund nur die Rahmengesetzgebungskompetenz habe. [138] Dies betrifft die Juniorprofessur , [139] das Verbot von Studiengebühren und die zwingende Einführung von Studierendenschaften an Hochschulen in den Bundesländern. [140]
Staatsbürgerschaft
Das Transformationsgesetz zum EU-Haftbefehl wurde 2005 für verfassungswidrig erklärt. Die Entscheidung definiert den Schutzbereich des Art. 16 GG im Sinne eines umfassenden Heimatrechts, das eine dauerhafte Staatsbürgerschaft , politische Mitgestaltung und ein grundsätzliches Auslieferungsverbot garantiert. [141]
Rundfunk
In mehreren Entscheidungen gestaltete das Gericht die Entwicklung von Presse , Rundfunk und anderen Medien wie kaum eine andere Materie erheblich mit.
Herausragende Bedeutung besitzt vor allem das Erste Rundfunkurteil vom Februar 1961 [142] , in dem die durch die Initiative Adenauers gegründete „ Deutschland-Fernsehen GmbH “ für verfassungswidrig erklärt wurde (jedoch nicht wegen der geplanten Rechtsform als GmbH ). Der geplante Fernsehsender in der Hand des Bundes erfüllte nicht die verfassungsmäßige Garantie der institutionellen Freiheit des Rundfunks. Zudem hätte ein „Deutschland-Fernsehen“ gegen den Grundsatz verstoßen, nach dem Rundfunk als kulturelles Gut Ländersache ist. Lediglich die Aufgabe der Bereitstellung des sendetechnischen Betriebs wurde dem Bund zugeschrieben.
De facto führte dieses Urteil zu einem bis 1984 andauernden Sendemonopol des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des Weiteren zum Entschluss der Bundesländer, auf Grundlage eines Staatsvertrags (vgl. auch Rundfunkstaatsvertrag ) eine zweite Rundfunkanstalt, das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF), zu errichten.
Am 25. März 2014 erklärte das Bundesverfassungsgericht Teile des ZDF-Staatsvertrages für unvereinbar mit der Rundfunkfreiheit , [143] [144] [145] [146] [147] nachdem es folgende Vorgaben für die Aufsichtsgremien von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten [147] gemacht hat:
- Der Anteil „staatlicher und staatsnaher Personen“ in Aufsichtsgremien öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten darf höchstens ein Drittel betragen. [148] [149] Auf einen staatlichen oder staatsnahen Vertreter in den Aufsichtsgremien müssen mindestens zwei nicht dem Staat zuzurechnende Mitglieder kommen. [149] [150] Zur staatlichen Sphäre gehören Ministerpräsidenten, Minister, politische Beamte und Parteivertreter. [151]
- Da die Rundfunkfreiheit auf eine Sicherung inhaltlicher Vielfalt angelegt sei, „wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann“, müssen in den Aufsichtsgremien „Personen mit möglichst vielfältigen Perspektiven und Erfahrungshorizonten aus allen Bereichen des Gemeinwesens“ präsent sein. [152]
- Vertreter der Exekutive dürfen auf die Auswahl der staatsfernen Mitglieder keinen bestimmenden Einfluss haben; zudem sind Inkompatibilitätsregelungen zu schaffen, die die Staatsferne der staatsfernen Mitglieder in persönlicher Hinsicht gewährleisten. [143]
- Zur Stärkung der persönlichen Unabhängigkeit müssen Mitglieder von Aufsichtsgremien von etwaigen Weisungen unabhängig sein und dürfen nur aus „wichtigem Grund“ abberufen werden. [152]
- Mindestmaß an Transparenz in den Aufsichtsgremien, dh
- Zusammensetzung der Gremien und Ausschüsse sowie die anstehenden Tagesordnungen müssen ohne Probleme erfahrbar sein;
- zeitnahe Veröffentlichung der Sitzungsprotokolle der Aufsichtsgremien und -ausschüsse oder substanzielle Unterrichtung der Öffentlichkeit über Gegenstand und Ergebnisse der Beratungen auf anderem Weg. [143]
Aktives und passives Wahlrecht
- In seinem Urteil vom 3. Juli 2008 stellte das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Prüfung der Bundestagswahl 2005 fest, dass die damals geltende Fassung des Bundeswahlgesetzes durch die Möglichkeit eines negativen Stimmgewichts gegen den im Grundgesetz verankerten Grundsatz der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl verstößt. Das Gericht verpflichtete den Bundesgesetzgeber, bis zum 30. Juni 2011 eine Neuregelung zu finden. [153]
- Das Verfassungsgericht erklärte im März 2009 die Verwendung von Wahlcomputern , die keine der Verfassung entsprechende öffentliche Nachvollziehbarkeit zulassen, für verfassungswidrig. Somit war auch der Einsatz der in zwei Modellen verwendeten Nedap -Wahlcomputern in rund 1.800 Wahlbezirken bei der vom Gericht geprüften Bundestagswahl 2005 verfassungswidrig, die Wahl muss jedoch (in den betroffenen Wahlbezirken) nicht wiederholt werden, weil es keine Hinweise auf Manipulationen gibt. [154]
- Im November 2011 erklärte das Bundesverfassungsgericht die 5-Prozent-Klausel in § 2 Abs. 7 des Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz – EuWG) [155] bei Europawahlen für nichtig, da diese Regelung einen Eingriff in den Wahlgrundsatz der gleichen Wahl und in die Chancengleichheit der Parteien darstelle, der nicht zu rechtfertigen sei. [156] Die Wiederholung der Europawahl 2009 wurde jedoch nicht angeordnet. [156] [157] Schon durch ein vorangehendes Urteil von 2008 war die Fünf-Prozent-Hürde im Kommunalwahlrecht des Landes Schleswig-Holstein durch das Gericht abgeschafft worden. [158]
- Der Bundesgesetzgeber reagierte auf das Urteil vom 3. Juli 2008 mit dem Neunzehnten Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 ( BGBl. I S. 2313 ), welches das Bundesverfassungsgericht am 25. Juli 2012 gleichfalls als verfassungswidrig verwarf. Zentrale Bestimmungen wurden für nichtig erklärt, da sie gegen die Wahlrechtsgrundsätze Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie die Chancengleichheit der Parteien verstoßen. Es wurde im Einzelnen folgendes beanstandet:
- Es kann zu einem negativen Stimmgewicht kommen.
- Die Anzahl der Überhangmandate kann „den Grundcharakter der Bundestagswahl als Verhältniswahl aufheben“ und wurden auf eine „zulässige Höchstgrenze von etwa 15 Überhangmandaten“ (halbe Fraktionsstärke) begrenzt.
- Die Reststimmenverwertung wurde als verfassungswidrig erklärt, da an ihr nicht jeder Wähler mit gleichen Erfolgschancen mitwirken kann.
- Das Bundesverfassungsgericht sieht den Gesetzgeber in der Pflicht, ein neues verfassungskonformes Wahlrecht zu erlassen. Eine Frist wurde nicht vorgesehen, ergibt sich jedoch aus dem Umstand, dass der späteste mögliche Wahltermin am 27. Oktober 2013 ist. [159]
- Nachdem am 13. Juni 2013 der Deutsche Bundestag eine Drei-Prozent-Sperrklausel für die Europaparlamentswahlen beschlossen hatte, [160] verkündete das Bundesverfassungsgericht am 26. Februar 2014, dass diese Sperrklausel verfassungswidrig sei. Unter den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen ist der mit der Sperrklausel verbundene schwerwiegende Eingriff in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit nicht zu rechtfertigen. Gleichzeitig gestattete das Gericht dem Gesetzgeber, auf zukünftige Entwicklungen zu reagieren, wenn sie aufgrund hinreichend belastbarer tatsächlicher Anhaltspunkte schon gegenwärtig verlässlich zu prognostizieren sind. [161] [162]
- Nach dem Beschluss des BVerfG vom 15. Dezember 2020, Az. 2 BvC 46/19 besteht keine Verpflichtung des Gesetzgebers für ein Paritätsgesetz. [163] [164] [165]
Parlamentsrechte und Gesetzgebung
- In der Entscheidung zur unechten Vertrauensfrage von Helmut Kohl 1983 betont das Gericht, dass eine Auflösung des Parlaments nicht der Gestaltung eines günstigen nächsten Wahltermins durch die Regierung dienen dürfe. Auch bedürfe eine durch konstruktives Misstrauensvotum installierte Regierung keiner neuen Legitimation durch den Wähler, sog. Äquivalenzformel (BVerfGE 62, 1).
- Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vertrauensfrage 2005 werden diese Grundsätze fortentwickelt. Unechte und echte Vertrauensfrage werden gleichgestellt und auf den Zweck des Art. 68 GG justiert. Dem Kanzler wird zugestanden auch auf verborgene Umstände seinen Auflösungsvorschlag zu stützen. Das Gericht übt erneut judicial self-restraint und reduziert seine Prüfungskompetenz in der Machtverteilung der Verfassungsorgane. [166]
- In der Entscheidung über Einsätze der Bundeswehr im Ausland konkretisierte 1994 das Gericht das Prinzip der Parlamentsarmee und stellte fest, dass die Regierung nur dann Militäreinsätze befehlen könne, wenn sie die konstitutive Zustimmung des Bundestages vorher einholt. Dies könne der Bundestag durch schlichten Parlamentsbeschluss in ausreichender Form tun (BVerfGE 90, 286). Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Luftsicherheitsgesetz 2005 wurde 2012 vom Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss (Az.: 2 PBvU 1/11) teilweise relativiert. Der Einsatz militärischer Gewalt im Inland durch die Bundeswehr ist demnach unter engen Grenzen ultima ratio zulässig und durch Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Grundgesetzes grundsätzlich auch nicht ausgeschlossen. [167] [168]
- Das Lebenspartnerschaftsgesetz wird 2002 mit dem Verweis auf die Gestaltungsfreiheit des Parlaments als verfassungskonform bestätigt. Gleichzeitig konkretisiert das Gericht Kriterien für die Freiheit der Regierung, im Gesetzgebungsverfahren Teile eines Entwurfpakets zu entkoppeln und sie gegen den Willen des Bundesrates als Gesetz zustande kommen zu lassen (BVerfGE 105, 313).
- Das Zuwanderungsgesetz wird 2002 wegen Verfahrensmängeln im Gesetzgebungsverfahren desselben Jahres aufgehoben und ein Verfassungskonflikt im Bundesrat geklärt (BVerfGE 106, 310).
Parteiverbote und abgelehnte Verbotsanträge
- Am 23. Oktober 1952 wurde die Sozialistische Reichspartei (SRP) verboten und die freiheitliche demokratische Grundordnung definiert. (BVerfGE 2, 1)
- Am 17. August 1956 wurde die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) verboten. (BVerfGE 5, 85)
- Daserste NPD-Verbotsverfahren wurde 2003 eingestellt, weil das präsentierte Material nicht von der geheimdienstlichen Tätigkeit des Verfassungsschutzes trennbar war. Das Gericht verlangt, dass vor, spätestens aber im Verfahren staatliche V-Personen abzuschalten sind (BVerfGE 107, 339).
- Das zweiteNPD-Verbotsverfahren (2013–2017) endete mit der Ablehnung des Verbotsantrags. Die NPD wurde im Urteil zwar als verfassungsfeindlich bewertet, es fehlen allerdings wesentliche Merkmale für ein Parteiverbot. (2 BvB 1/13) [169]
EU-Recht
- In einer Denkschrift forderten 30 hochrangige Hochschullehrer und Richter im August 2009 den Gesetzgeber dazu auf, das Bundesverfassungsgericht darauf zu verpflichten, Verfahren zu europarechtlichen Fragen zuerst dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorzulegen. Dem Lissabon-Urteil im Juni 2009 entnahmen die Unterzeichner, dass das Verfassungsgericht „auf einen Justizkonflikt mit dem EuGH zusteuert“. [170]
- Der EGMR sieht bei der Prüfung der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs ( Art. 35 EMRK) das Bundesverfassungsgericht für Fälle der überlangen Verfahrensdauer in Zivilsachen ( Art. 6 Abs. 1 EMRK) nicht als wirksame Beschwerdemöglichkeit im Sinne des Art. 13 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) an. Das Bundesverfassungsgericht kann in solchen Fällen lediglich die Verfassungswidrigkeit der überlangen Verfahrensdauer feststellen, nicht aber in laufenden Verfahren die Zivilgerichte anhalten das Verfahren schneller zu betreiben, [171] noch in abgeschlossenen Verfahren einen angemessenen Schadenersatz als Kompensation für die überlange Verfahrensdauer gewähren. [172] Bevor in solchen Fällen eine Individualbeschwerde zum EGMR erhoben wird, muss es daher nicht zwingend angerufen werden.
- Im „ Solange-I-Beschluss “ entschied das Bundesverfassungsgericht 1974, dass solange kein adäquater, grundgesetzgleicher Grundrechtsschutz im EU-Recht verankert sei, es dieses auf Vereinbarkeit mit nationalem Recht zu prüfen habe (nationale Sichtweise). Die Mindermeinung sah einen solchen Schutz durch die jeweiligen nationalen Verfassungen und durch die Grundrechtscharta als gegeben (europäisierte Sichtweise). Die Mindermeinung wurde im „Solange-II-Beschluss“ zur Mehrheitsmeinung.
- Im „ Solange-II-Beschluss “ suspendierte das Gericht 1986 seine eigene Gerichtsbarkeit hinsichtlich Grundrechtsbeeinträchtigungen aus oder aufgrund des sekundären EG-Rechts, solange auf Gemeinschaftsebene ein im Wesentlichen gleichwertiger Grundrechtsschutz durch Gemeinschaftsorgane wie den EuGH gewährleistet ist. Dies ist im Wesentlichen durch zwei Komponenten gegeben: Das deutsche Zustimmungsgesetz zum EGV als Anwendungsbefehl für das sekundäre Gemeinschaftsrecht und die strukturelle Prüfungsdichte durch den EuGH (BVerfGE 73, 339).
- Im Maastricht-Urteil wurden diese Grundsätze 1993 weiter präzisiert und das „Kooperationsverhältnis“ in der Grundrechtsgerichtsbarkeit zwischen BVerfG und EuGH näher umrissen. Neuer Anknüpfungspunkt für die Prüfungsdichte und die Aufgaben des BVerfG sei nach dem EUV jeder Gemeinschaftsrechtsakt direkt und nicht seine Umsetzung durch die deutsche Exekutive . Damit sei das Grundgesetz auch für sie Prüfungsmaßstab. Hinsichtlich der Hoheits- und Kompetenzübertragung auf die Gemeinschaft gelte das „Prinzip der beschränkten Einzelermächtigung“ durch die Mitgliedstaaten , das die EUV-Interpretation zusammen mit der völkerrechtlichen effet-utile -Regel beeinflusse, im Ergebnis aber keine Kompetenzerweiterung oder -neubegründung gestatte. [173]
- Im Lissabon-Urteil wurde 2009 die Verfassungsmäßigkeit des Vertrags von Lissabon festgestellt, der der Europäischen Union eine einheitliche Struktur und Rechtspersönlichkeit geben soll. Zugleich verstößt nach dem Urteil aber das deutsche Begleitgesetz teilweise gegen das Grundgesetz. Bemängelt werden die unzureichenden Beteiligungsrechte des Bundestags und des Bundesrats. Die Ratifizierung des Vertrags durfte erst mit der gesetzlichen Ausgestaltung der nötigen Beteiligungsrechte erfolgen.
- Anfang 2014 legte das BVerfG in der nach Outright Monetary Transactions benannten OMT-Vorlage erstmals seit Gründung eine Frage zur Entscheidung demGerichtshof der Europäischen Union vor. Dabei geht es um den Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012, Staatsanleihen von Mitgliedstaaten in unbegrenzter Höhe ankaufen zu können, wenn und solange diese Mitgliedstaaten zugleich an einem mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) oder dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) vereinbarten Reformprogramm teilnehmen. [174] Das BVerfG hält die Klage für zulässig und überlässt es dem EuGH zu entscheiden, ob der Beschluss der EZB europarechtskonform ausgelegt werden kann.
- In seiner Entscheidung vom 5. Mai 2020 hat das Bundesverfassungsgericht das Staatsanleihenkaufprogramm (PSPP) der EZB – entgegen der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs [175] – für kompetenzwidrig erklärt. [176] Durch das Programm würden die Grenzen der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages berührt. Es handele sich daher um einen Ultra-vires-Akt , der nicht mehr mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Das Bundesverfassungsgericht monierte, dass EuGH und EZB keine Abwägung zwischen geld- und wirtschaftspolitischen Effekten des Programms vorgenommen hätten. Die deutschen Verfassungsorgane seien daher verpflichtet, dem PSPP entgegenzutreten. Die Bundesbank dürfe nach Ablauf von drei Monaten nach der Verkündung des Urteils nicht mehr an dem Programm mitwirken, wenn nicht der EZB-Rat innerhalb dieser Frist in einem neuen Beschluss nachvollziehbar darlege, dass die mit dem PSPP angestrebten währungspolitischen Ziele nicht außer Verhältnis zu den wirtschafts- und fiskalpolitischen Auswirkungen ständen. Das Hauptproblem sieht das Bundesverfassungsgericht darin, dass sich das Eurosystem mit zunehmender Laufzeit des Programms und steigendem Gesamtvolumen in eine erhöhte Abhängigkeit von der Politik der Mitgliedstaaten begebe, da das PSPP die Refinanzierungsbedingungen der Mitgliedstaaten deutlich verbessert und sich dadurch erheblich auf die fiskalpolitischen Rahmenbedingungen in den Mitgliedstaaten auswirkt. Außerdem seien starke ökonomische und soziale Auswirkungen auf Bürger, etwa auf Aktionäre, Mieter, Eigentümer von Immobilien, Sparer und Versicherungsnehmer zu erkennen. Dadurch würden sich beispielsweise für Sparvermögen deutliche Verlustrisiken ergeben. Außerdem würden wirtschaftlich an sich nicht mehr lebensfähige Unternehmen infolge des auch durch das PSPP abgesenkten allgemeinen Zinsniveaus weiterhin am Markt bleiben („Zombifizierung“). [177] [178] Nach der Entscheidung des BVerfG bereitete die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland vor. [179] [180]
Kritik am Bundesverfassungsgericht
Ungeachtet wechselnder Kritik entwickelte das Gericht eine bemerkenswerte und im internationalen Vergleich herausragende Kontrollfrequenz und -dichte und verpflichtet sich gleichzeitig zu einer strengen richterlichen Selbstbeschränkung . Sein fortlaufend selbst entwickeltes Verfassungsverständnis machte das Bundesverfassungsgericht zu einer eigenen demokratischen Institution, die ein einmaliges Vertrauen im Staatsvolk genießt, international benennt man es als Beispiel für hochentwickelte Rechtskontrolle. Die Rolle des Gerichts als Hüter des Grundgesetzes ( Art. 93 GG) geht über bloße Willkürkontrolle des Staates hinaus, es ist die konservierende und integrale Bewahrung der Verfassung in der innerdeutschen Entwicklungsdynamik und im Kontext der Europäischen Union.
So wird dem Gericht konstatiert, dass es in den 1950er-Jahren seine Autorität aufgrund „behutsamer liberaler Rechtsprechung“ begründet und in den 1960er-Jahren gefestigt habe. [5] Ab den 1970er-Jahren habe das Bundesverfassungsgericht eine nicht unerhebliche „politische Bremsfunktion“ ausgeübt, die sich in Entscheidungen zur Reformpolitik der sozialliberalen Koalitionen unter Brandt und Schmidt niedergeschlagen habe, so in den bisweilen brisanten Urteilen, 1973 zur Hochschulreform (Hochschulurteil BVerfGE 35, 79), 1975 gegen die Reform der Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs (BVerfGE 39, 1) [181] oder 1978 gegen die Wehrpflichtnovelle (BVerfGE 48, 127). Seit den 1980er-Jahren bewege sich das Bundesverfassungsgericht in einer mittleren Linie zwischen den Parteien. In diese Epoche fielen beispielsweise Entscheidungen zu 1983 Neuwahlen (BVerfGE 62, 1), 1984 zur Nachrüstung (BVerfGE 68,1) zum Maastricht-Abkommen 1993 ( BVerfGE 89, 155 ), aber auch zur Volkszählung ( BVerfGE 65, 1 ) oder den Flick-Akten (BVerfGE 67, 100). Mit dem Kruzifix-Beschluss erlebte das Gericht eine zweite Krise nach der von 1952, nachdem aus Bonn und München heftige Kritik laut geworden war. [5]
Das Gericht kooperiert mit den obersten Verfassungsgerichten von über 70 Staaten, und seine Position als starkes Verfassungsorgan diente anderen Ländern als staatsorganisatorisches Vorbild. Nicht zuletzt ist dieser Ruf der Fähigkeit des Gerichts zu verdanken, Wertentscheidungen getroffen zu haben, die auch in das Wertesystem des Zivil- und Strafrechts vorgedrungen seien und damit die gesamte gesellschaftliche Ordnung stabilisiere. Als Sternstunde gilt das Lüth-Urteil aus dem Jahr 1958, zu dessen Anlass sich das Gericht mit der Frage der Notwendigkeit einer „objektiven Wertordnung“ auseinandersetzte und sie grundrechtsdogmatisch zu einem wesentlichen Bestandteil der deutschen Verfassung erhob.
Inhaltlich
Bei einigen Urteilen wird kritisiert, das Gericht gehe klaren Entscheidungen aus dem Weg. Etwa wurde das „ Kopftuchurteil “ vielfach als unbefriedigend und aufschiebend empfunden. Diese Kritik hört man vor allem von Seiten, die das Gericht gern als letztinstanzliches politisches Korrektiv sehen würden. Dagegen ist das Gericht seit seinem Bestehen resistent geblieben. Seine Praxis der richterlichen Selbstbeschränkung sieht es als unerlässlich, in die Rollenverteilung der Verfassungsorgane tunlichst nicht einzugreifen. Dies zeigte sich zuletzt bei der Entscheidung zur Bundestagsauflösung 2005 .
Andererseits wurde aus der Politik bei mehreren Urteilen gerügt, das Gericht weite seine Kompetenzen zu denen eines Ersatzgesetzgebers aus, obwohl die Gesetzgebungskompetenz nach der Verfassung dem Parlament zugedacht ist. Anstatt sich auf erhebliche Überschreitungen und Willkür des Gesetzgebers zu beschränken, bringe es eigene soziale und politische Vorstellungen ein und mache dem Gesetzgeber dezidierte Vorgaben von Gerechtigkeit, die oft schwer zu finanzieren sind und zum anderen von Vorstellungen der Politik abweichen. Die Politikwissenschaft spricht in diesem Zusammenhang von der „Justizialisierung der Politik“ durch das Bundesverfassungsgericht. [182]
In einem FAZ -Streitgespräch hatte Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) den Karlsruher Eilbeschluss zur Einschränkung der Vorratsdatenspeicherung kritisiert. Hans-Jürgen Papier , damaliger Präsident des Bundesverfassungsgerichts, erblickte darin in einem Vortrag in Tutzing Versuche, Karlsruhe in die Schranken weisen zu wollen. Es gebe sie vor allem „im Bereich sogenannter Sicherheitsgesetzgebung“. Solche Forderungen träfen jedoch „den Nerv des Verfassungsstaats “. Wer das Prüfungsrecht des Verfassungsgerichts in Frage stelle, könne dieses gleich abschaffen. Wer ein „Primat der Politik“ fordere, rüttle an den Grundstrukturen des Verfassungsstaats, sagte Papier. [183]
Zum Teil urteilen die beiden Senate des Bundesverfassungsgerichtes unterschiedlich trotz gesetzlicher Normen zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung, etwa in der Frage, ob ein Arzt für den Unterhalt eines behinderten Kindes haftet, wenn er Eltern hinsichtlich einer Abtreibung aus gesundheitlichen Gründen ungenügend aufklärt.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nahm bei einigen Entscheidungen des Gerichts die nicht genügende Wahrung der Menschenrechte an, etwa beim Schutz der Privatsphäre von Personen des öffentlichen Lebens, den das Gericht nur Kindern dieser Personen uneingeschränkt gewährte.
Besetzung
Ein weiterer Kritikpunkt ist die Wahl der Richter durch Politiker nach Absprache zwischen den politischen Parteien, insbesondere die rotationsmäßige Benennung. So wurde der geplante Wechsel des von 1999 bis 2011 als saarländischer Ministerpräsident amtierenden Peter Müller an das Bundesverfassungsgericht vom Verfassungsrechtler Hans Herbert von Arnim als „weiterer Schritt in den Parteienstaat “ kritisiert. [184] Ein Vorschlag durch den Bundesjustizminister würde jedoch die Parlamentsrechte beschneiden. Auch wenn sich bei den Entscheidungen der Richter eine parteiliche Prägung belegen lässt, beeinträchtigt diese nicht die Ausgewogenheit der Urteile. [185]
Weitergabe von Entscheidungstexten
Das Bundesverfassungsgericht steht wegen der exklusiven Weitergabe seiner amtlich dokumentierten Entscheidungstexte an die juris GmbH in der Kritik. Aufgrund der Klage des Betreibers einer juristischen Datenbank wurde das Bundesverfassungsgericht vom VGH Baden-Württemberg im Jahr 2013 dazu verurteilt, seine Entscheidungen an alle interessierten Verlage abzugeben. [186] [187]
Analoge Vergangenheit
Bibliothek
Das Bundesverfassungsgericht verfügt über eine interne, nur von Angehörigen des Gerichts zu benutzende Fachbibliothek mit den Schwerpunkten Staats- und Verfassungsrecht , Verwaltungsrecht , Staats- und Gesellschaftslehre , Politik und Zeitgeschichte . Für die Öffentlichkeit sind lediglich zwei Online-Kataloge zugänglich. [188]
Der Bestand der Bibliothek umfasste im Dezember 2008 etwa 366.000 Bände und wächst jedes Jahr um etwa 6.000 bis 7.000 Exemplare. Der Zeitschriftenbestand umfasst etwa 1.290 laufende Abonnements, wovon der überwiegende Teil Parlamentaria und Amtsdruckschriften des Bundes und der Länder sind. Im angegliederten Pressearchiv werden zudem alle das Gericht berührenden Materialien gesammelt; es werden täglich zwischen 30 und 40 Tages- und Wochenzeitungen ausgewertet. Alle vorhandenen Werke sind über das Bibliotheksservice-Zentrum Baden-Württemberg (BSZ) im Südwestdeutschen Bibliotheksverbund (SWB) katalogisiert. Die Bibliothek des Bundesverfassungsgerichts verfügt über den größten juristischen Online-Katalog im deutschsprachigen Raum. [188]
Erschließung der Verfahrensakten durch das Bundesarchiv
Seit dem 15. August 2016 ordnet, bewertet und erschließt das Bundesarchiv mehr als 90.000 Verfahrensakten des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 1951 bis 1990. Grundlage sind zwei Vereinbarungen mit dem Gericht aus den Jahren 1979 und 2000 sowie § 35b BVerfGG, der im Jahr 2013 ergänzt worden war. [189] Die Akten können nach 30 Jahren eingesehen werden; die Voten der Berichterstatter, auf denen die Urteile wesentlich beruhen, sowie die Handakten der Richter bleiben dagegen 60 Jahre geschützt. Die Akten können in der Datenbank Invenio durchsucht werden. [190] Das Projekt soll Ende 2020 abgeschlossen sein. [191]
Trivia
- Im Großen Sitzungssaal hing eines der erhaltenen Originale der beim Hambacher Fest 1832 mitgeführten schwarz-rot-goldenen Fahnen. Diese wurde jedoch mittlerweile konserviert und durch eine neue Fahne ersetzt.
- Das Bundesverfassungsgericht wurde auch selbst schon (2013 vom VGH Baden-Württemberg) wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verurteilt – allerdings nicht wegen eines eigenen Urteils. [192]
- In der Öffentlichkeit und in Fachkreisen wird das Gericht auch ironisch gesehen: Da viele Entscheidungen von den wissenschaftlichen Mitarbeitern vorbereitet werden, spricht man in Juristenkreisen gelegentlich auch von einem „dritten Senat“, wenn man sich auf den Kreis dieser Mitarbeiter bezieht, dem vorwiegend ebenfalls Richter angehören.
Literatur
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- Falk Jaeger in Verbindung mit dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (Hrsg.): Transparenz und Würde. Das Bundesverfassungsgericht und seine Architektur. Jovis Verlag, Berlin 2014, ISBN 978-3-86859-286-3 .
Weblinks
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- Offizielle Webpräsenz des Bundesverfassungsgerichts (mit Datenbank wichtiger Entscheidungen ab 1998)
- Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) vom 12. März 1951
- Entscheidungen des BVerfG auf OpinioIuris
- Rechtsprechungsübersicht des BVerfG auf dejure.org
- Entscheidungen des BVerfG – Datenbank des Projekts Deutschsprachiges Fallrecht (DFR)
- Für nichtig oder verfassungswidrig erklärte Bundesgesetze. (PDF; 560 kB; 26 Seiten) Deutscher Bundestag , Stand: 31. Dezember 2016, Auszug aus dem Datenhandbuch
- Wahlausschuss des Deutschen Bundestages. (Nicht mehr online verfügbar.) In: bundestag.de. Archiviert vom Original am 31. Mai 2014 .
- Hans Vorländer : Regiert Karlsruhe mit? Das Bundesverfassungsgericht zwischen Recht und Politik , bpb , 19. August 2011
- Joachim Wieland: Seite nicht mehr abrufbar , Suche in Webarchiven: Der Zugang des Bürgers zum Bundesverfassungsgericht ) (PDF; 246 kB) (
- Hans Vorländer (Hrsg.): Die Deutungsmacht der Verfassungsgerichtsbarkeit (PDF; 365 kB), VS Verlag, 2006, ISBN 3-531-13745-X
- Denkschrift des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1952: Die Stellung des Bundesverfassungsgerichts. Gerichtet an den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Bundestags und Bundesrats sowie die Bundesregierung , JZ 1953, S. 157 f. Wiederabgedruckt im Journal des Öffentlichen Rechts. Neue Folge , 1957, S. 144–148
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Einzelnachweise
- ↑ Meilensteine in der Geschichte des Bundesverfassungsgerichts. Abgerufen am 14. Februar 2016 .
Ferdinand Kirchhof , Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts: Begrüßung zum Festakt aus Anlass des 60-jährigen Bestehens des Bundesverfassungsgerichts ( Memento vom 18. Januar 2012 im Internet Archive ) - ↑ Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021). (PDF; 34,1 MB) In: bundeshaushalt.de. Bundesministerium der Finanzen (BMF), 21. Dezember 2020, S. 18 , abgerufen am 13. Juni 2021 .
- ↑ Ernst Benda / Eckart Klein : Verfassungsprozessrecht , 4. Auflage, CF Müller, Heidelberg 2020, § 4 I, Rn. 116 ff.
- ↑ Simon Kempny: Die Staatsfinanzierung nach der Paulskirchenverfassung. Eine Untersuchung des Finanz- und Steuerverfassungsrechts der Verfassung des deutschen Reiches vom 28. März 1849. Tübingen 2011, ISBN 978-3-16-150814-1 , S. 42–54.
- ↑ a b c d e Uwe Wesel : Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart . 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Beck, München 2006, ISBN 3-406-47543-4 , S. 559 f.
- ↑ Abkürzungsverzeichnis. (PDF; 49 kB) Abkürzungen für die Verfassungsorgane, die obersten Bundesbehörden und die obersten Gerichtshöfe des Bundes . Bundesverwaltungsamt (BVA), abgerufen am 26. Januar 2016 (Stand: März 2015).
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- ↑ Gebäude – Vom Prinz-Max-Palais in den Schlossbezirk , Webseite des Bundesverfassungsgerichts, abgerufen am 13. Januar 2015.
- ↑ Stadt Karlsruhe Stadtarchiv (Hrsg.): Karlsruhe. Die Stadtgeschichte. Karlsruhe 1998, S. 594.
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- ↑ Hans-Jürgen Papier, Thorsten Bürklin, Jutta Limbach, Michael Wilkens: Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Architektur und Rechtsprechung. Hrsg. vom Verein der Richter des Bundesverfassungsgerichts e. V. Birkhäuser, Basel 2004, ISBN 3-7643-6949-3 ( Vorschau in der Google-Buchsuche).
- ↑ Vgl. Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. In: Bauwelt , Nr. 48, 1969, S. 1714–1722 ( PDF; 4,7 MB ); Klaus Jan Philipp: Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe – Prolegomena zu einer Stilgeschichte der Nachkriegsarchitektur . In: INSITU 2018/1, S. 131–142.
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- ↑ Eintrag zum Bundesverfassungsgericht in der Datenbank der Kulturdenkmale der Stadt Karlsruhe. Abgerufen am 28. Dezember 2013.
- ↑ Eintrag zum Botanischen Garten in der Datenbank der Kulturdenkmale der Stadt Karlsruhe. Abgerufen am 28. Dezember 2013.
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- ↑ Bundesverfassungsgericht – Pressestelle: Feierstunde anlässlich der Einweihung des Erweiterungsbaus des Bundesverfassungsgerichts. Pressemitteilung Nr. 49/2007 vom 7. Mai 2007.
- ↑ Stefan Jehle: Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe: Die letzte Instanz , Stuttgarter Zeitung vom 26. September 2014.
- ↑ Das Gelände an der Rintheimer Querallee 11 gehört jedoch nicht zur Waldstadt, sondern zur benachbarten Oststadt . Die Rintheimer Querallee bildet die Grenze zwischen beiden Stadtteilen; vgl. StadtteilplanKarlsruher Oststadt , abgerufen am 13. März 2013.
- ↑ Pressemitteilung des Gerichts vom 21. Juni 2011: Grundsanierung des Bundesverfassungsgerichts – Temporärer Amtssitz , dort als „Bundesverfassungsgericht Waldstadt“ bezeichnet.
- ↑ Pressemitteilung des Gerichts vom 18. September 2014: Das Bundesverfassungsgericht zieht zurück in den Karlsruher Schlossbezirk.
- ↑ Vgl. Josef Isensee , Bundesverfassungsgericht – Von der Unvermeidlichkeit des Vertrauens , in: Anton Rauscher (Hrsg.), Gesellschaft ohne Grundkonsens? (= Mönchengladbacher Gespräche. Band 17). Bachem, Köln 1997, S. 81 ff., hier S. 97 f., 99 f.; Christian Starck (Hrsg.), Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz. Festgabe aus Anlaß des 25jährigen Bestehens des Bundesverfassungsgerichts , Bd. I, Mohr, Tübingen 1976, S. 73; Hans Hugo Klein , Das Bundesverfassungsgericht , in: Hans-Peter Schwarz (Hrsg.), Die Bundesrepublik Deutschland. Eine Bilanz nach 60 Jahren , Böhlau, Köln/Weimar/Wien 2008, S. 319–332, hier S. 323 .
- ↑ Die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 25. Dezember 1970 im Amt befindlichen Richter konnten noch einmal für zwölf Jahre, längstens bis zur Altersgrenze, wiedergewählt werden. ( BVerfGE 40, 356 – Besetzung der Richterbank, Absatz-Nr. 4)
- ↑ Christian Rath: Verfassungsrichter-Wahl: Werden die Grünen ausgebremst? In: Legal Tribune Online . 12. Februar 2018 ( lto.de [abgerufen am 12. Februar 2018]).
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- ↑ Lammert für Änderung der Wahl der Verfassungsrichter. Meldung auf FAZ.NET vom 14. Juli 2012, abgerufen am 14. Juli 2012.
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- ↑ Herzog ließ seine richterliche Tätigkeit ab der Amtsübernahme als Bundespräsident ruhen; vgl. heute.de politik , 19. Juli 2011.
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- ↑ Kostümbildner aus Karlsruhe entwarf Roben der Bundesverfassungsrichter. 6. August 2021, abgerufen am 8. August 2021 .
- ↑ Vgl. dazu weiterführend Sebastian Felz: Die Historizität der Autorität oder: Des Verfassungsrichters neue Robe . In: Viktoria Draganova, Stefan Kroll, Helmut Landerer, Ulrike Meyer (Hrsg.): Inszenierung des Rechts (= Jahrbuch Junge Rechtsgeschichte . Band 6 ). Martin Meidenbauer, München 2011, ISBN 978-3-89975-242-7 , S. 101–118 .
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- ↑ Verhaltensregeln für Verfassungsrichter , Interview mit Michael Eichberger , vor allem zur Entstehungsgeschichte, in NJW-aktuell , Heft 8/2018, S. 12/13.
- ↑ Tanja Podolski: Das Nein zur Vermietung der Stadthalle an die NPD – Stadt Wetzlar widersetzt sich dem BVerfG . In: Legal Tribune Online . 26. März 2018 ( lto.de [abgerufen am 17. Juli 2018]).
- ↑ Das Verfassungsgericht fungiert als Letztinterpret der Verfassung, weil „[… das] BVerfG […] die Verfassung letztentscheidend mit Verbindlichkeitsanspruch interpretiert.“ Zitat nach Christian Hillgruber /Christoph Goos: Verfassungsprozessrecht , 2., neu bearb. Aufl. 2006, § 1 III Rn. 10 f., 14–16; dass „[d]urch das Letztentscheidungsrecht des BVerfG […] die Erst- und Zweitinterpretation durch sonstige Verfassungsorgane jedoch nicht etwa bedeutungslos [wird]“, siehe Rn. 17.
- ↑ Vgl. hierzu aber auch Willi Geiger , in: Frowein, Jochen Abr./Meyer, Hans/Schneider, Peter (Hrsg.), Bundesverfassungsgericht im dritten Jahrzehnt. Symposion zu Ehren von Ernst Friesenhahn anläßlich seines 70. Geburtstages … , Frankfurt am Main 1973, S. 30.
- ↑ § 97c BVerfGG
- ↑ Peter Weigl wird neuer Direktor beim Bundesverfassungsgericht , Pressemitteilung Nr. 24/2011 vom 29. März 2011.
- ↑ Beschluss. (PDF; 6,4 kB) Bundesverfassungsgericht, 24. November 2015, abgerufen am 14. Februar 2016 .
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- ↑ Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting ist verfassungswidrig. Pressemitteilung Nr. 41/2013 vom 6. Juni 2013. Bundesverfassungsgericht – Pressestelle, abgerufen am 18. Juli 2013 .
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- ↑ Bundesverfassungsgericht – Pressestelle: Verfassungsbeschwerden in Sachen „Rauchverbot“ erfolgreich. Pressemitteilung Nr. 78/2008 vom 30. Juli 2008.
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- ↑ Anhängiges Verfahren BVerfG, Az. 1 BvR 1726/20 , abgerufen am 18. Februar 2021.
- ↑ Initiative will Entschädigung für Corona-Schließungen erstreiten , Legal Tribune Online vom 26. August 2020, abgerufen am 18. Februar 2021.
- ↑ Vgl. HRG-Novellen ( Memento vom 17. Dezember 2014 im Internet Archive ), Webseite der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), abgerufen am 17. Dezember 2014.
- ↑ BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2004 – 2 BvF 2/02 .
- ↑ BVerfG, Urteil vom 26. Januar 2005 – 2 BvF 1/03 .
- ↑ BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2005 – 2 BvR 2236/04 .
- ↑ BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1961 – 2 BvG 1/60 und 2 BvG 2/60
- ↑ a b c Pressemitteilung Nr. 26/2014 vom 25. März 2014 zu Urteil 1 BvF 1/11 und 1 BvF 4/11 vom 25. März 2014: Normenkontrollanträge gegen den ZDF-Staatsvertrag überwiegend erfolgreich. In: Pressestelle Bundesverfassungsgericht. Pressestelle Bundesverfassungsgericht, 25. März 2014, abgerufen am 26. März 2014 .
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- ↑ Claudia Tieschky: ZDF-Staatsvertrag verfassungswidrig – Irrsinn hinter Tapetentüren . In: Süddeutsche Zeitung , 25. März 2014.
- ↑ a b ZDF – Karlsruhe begrenzt politischen Einfluss auf das ZDF. Deutschlandfunk, 25. März 2014, abgerufen am 26. März 2014 .
- ↑ Wolfgang Janisch: Urteil zum ZDF-Staatsvertrag: Kampfansage ans Politbüro . In: Süddeutsche Zeitung , 25. März 2014. Abgerufen am 26. März 2014.
- ↑ a b Bundesverfassungsgericht: ZDF darf nicht zum Staatsfunk werden . In: Frankfurter Allgemeine Zeitung , 25. März 2014. Abgerufen am 26. März 2014.
- ↑ Reinhard Müller: Karlsruher Urteil zum Staatsvertrag: Versteinerte Verhältnisse . In: Frankfurter Allgemeine Zeitung , 25. März 2014. Abgerufen am 26. März 2014.
- ↑ Miachel Hanfeld: Karlsruher Urteil zum Staatsvertrag: Ein guter Tag für das ZDF . In: Frankfurter Allgemeine Zeitung , 25. März 2014. Abgerufen am 26. März 2014.
- ↑ a b Wolfgang Janisch: Urteil zum ZDF-Staatsvertrag: Der Vielfalt verpflichtet . In: Süddeutsche Zeitung , 25. März 2014. Abgerufen am 26. März 2014.
- ↑ BVerfG, Az. 2 BvC 1/07 vom 3. Juli 2008 .
- ↑ BVerfG, Az. 2 BvC 3/07 .
- ↑ Die Entscheidung bezieht sich auf die „Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994“ ( BGBl. I S. 423, 424 , berichtigt BGBl. I S. 555 ), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts vom 17. März 2008 ( BGBl. I S. 394 ).
- ↑ a b BVerfG: Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011. Az. 2 BvC 4/10, 2 BvC 6/10, 2 BvC 8/10. Abgerufen am 10. November 2011 (Leitsatz: „Der mit der Fünf-Prozent-Sperrklausel in § 2 Abs. 7 EuWG verbundene schwerwiegende Eingriff in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der politischen Parteien ist unter den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen nicht zu rechtfertigen.“).
- ↑ Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht verfassungswidrig. Pressemitteilung Nr. 70/2011 vom 9. November 2011. Bundesverfassungsgericht – Pressestelle, abgerufen am 10. November 2011 .
- ↑ BVerfG, Az. 2 BvK 1/07 vom 13. Februar 2008.
- ↑ Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum Deutschen Bundestag verfassungswidrig. Pressemitteilung Nr. 58/2012 vom 25. Juli 2012. Bundesverfassungsgericht – Pressestelle, abgerufen am 26. Juli 2012 .
- ↑ Zeit Online: Bundestag beschließt Drei-Prozent-Hürde für Europawahlen. 14. Juni 2013, abgerufen am 6. August 2013 .
- ↑ Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht ist unter den gegenwärtigen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen verfassungswidrig. Pressestelle Bundesverfassungsgericht, 26. Februar 2014, abgerufen am 3. März 2014 .
- ↑ Reinhard Müller: Europawahlen: Drei-Prozent-Hürde verfassungswidrig . In: Frankfurter Allgemeine Zeitung , 26. Februar 2014. Abgerufen am 3. März 2014.
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- ↑ Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bezogen auf das Fehlen gesetzlicher Regelungen zur paritätischen Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts bei der Bundestagswahl , Pressemitteilung Nr. 11/2021 vom 2. Februar 2021.
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- ↑ Hochrangige Juristen fordern Einschränkungen des Bundesverfassungsgerichts , in: Spiegel Online , 8. August 2009.
- ↑ EGMR Sürmeli gegen Deutschland, Urteil vom 8. Juni 2006, Nr. 75529/01, § 103 ff.
- ↑ EGMR Herbst gegen Deutschland. Urteil vom 11. Februar 2007, Nr. 76680/01, § 62 ff. (Nicht mehr online verfügbar.) In: coe.int. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, 11. Januar 2007, archiviert vom Original am 16. November 2008 ; abgerufen am 2. Oktober 2018 .
- ↑ BVerfG, NJW 1993, S. 3047.
- ↑ BVerfG: Pressemitteilung Nr. 9/2014 vom 7. Februar 2014
- ↑ EuGH: Vorabentscheidung der Großen Kammer des EuGH, Rs. C-493/17. 11. Dezember 2018, abgerufen am 5. Mai 2020 .
- ↑ BVerfG: Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2020 – 2 BvR 859/15 –. 5. Mai 2020, abgerufen am 5. Mai 2020 .
- ↑ Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig. Pressemitteilung Nr. 32/2020 vom 5. Mai 2020. Bundesverfassungsgericht – Pressestelle, abgerufen am 12. Mai 2020 .
- ↑ Zur Rezeption der Entscheidung siehe z. B. Monika Schnitzer , Michael Hüther , Martin Hellwig , Moritz Schularick , Peter Bofinger , Guntram Wolff : Gefahr für die Unabhängigkeit der Notenbank (Gastbeitrag auf FAZ.NET, 29. Mai 2020).
- ↑ Klaus Hempel: BVerfG zu Anleihenkauf: Urteil mit fatalen Folgen? , in: tagesschau.de , 12. Mai 2020.
- ↑ Werner Mussler: Brüssel greift Karlsruher EZB-Urteil an , FAZ.NET, 8. Juni 2021.
- ↑ BVerfGE 39, 1 – Schwangerschaftsabbruch I. Das Fallrecht (DFR), 11. April 2018, abgerufen am 8. April 2019 .
- ↑ Vgl. z. B. Rüdiger Voigt (Hrsg.): Verrechtlichung. Analysen zu Funktion und Wirkung von Parlamentarisierung, Bürokratisierung und Justizialisierung sozialer, politischer und ökonomischer Prozesse. Athenäum, Königstein i. Ts. 1980, ISBN 978-3-7610-6221-0 .
- ↑ Christian Rath: Karlsruhe gibt Schäuble Contra , taz , 17. März 2009.
- ↑ Peter Müller nach Karlsruhe? „Das wäre äußerst schlechter Stil“ , n-tv.de, 17. Dezember 2010, abgerufen am 25. September 2011.
- ↑ Hasso Suliak: Unabhängig und doch auf Linie. Studie zur Parteinähe von Bundesverfassungsrichtern , Legal Tribune Online vom 13. Juli 2018.
- ↑ Fidelius Schmid, Florian Zerfaß: Verlag verklagt Verfassungsgericht – vor dem Verwaltungsgericht , in: Handelsblatt Online, 12. September 2011; abgerufen am 16. September 2011
- ↑ Bundesverfassungsgericht muss seine für die juris GmbH aufbereiteten Entscheidungen auch anderen Dritten übermitteln. Pressemitteilung. (Nicht mehr online verfügbar.) In: vghmannheim.de. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, 27. Mai 2013, archiviert vom Original am 27. Mai 2013 ; abgerufen am 2. Oktober 2018 (zu Az.: 10 S 281/12).
- ↑ a b Die Bibliothek des Bundesverfassungsgerichts , Website des Bundesverfassungsgerichts, abgerufen am 9. Dezember 2015.
- ↑ Florian Meinel, Benjamin Kram: Das Bundesverfassungsgericht als Gegenstand historischer Forschung. Leitfragen, Quellenzugang und Perspektiven nach der Reform des § 35b BVerfGG . In: JZ . 2014, S. 913–921 .
- ↑ Invenio. Bestand B 237 Bundesverfassungsgericht. (Nicht mehr online verfügbar.) In: bundesarchiv.de. Archiviert vom Original am 30. März 2017 ; abgerufen am 28. März 2017 .
- ↑ Bundesarchiv erschließt Verfahrensakten des Bundesverfassungsgerichts. Projekt zur Bewertung und Erschließung der Verfahrensakten des Bundesverfassungsgerichts (Bestand B 237) gestartet. (Nicht mehr online verfügbar.) Bundesarchiv, 2. März 2017, archiviert vom Original am 29. März 2017 ; abgerufen am 28. März 2017 .
- ↑ VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Mai 2013, Az.: 10 S 281/12 .
Koordinaten: 49° 0′ 46″ N , 8° 24′ 5,3″ O